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Die Steuervorlage 17 auf der Zielgeraden

Der Ständerat hat schliesslich dem Entwurf des Nationalrates zugestimmt, der in einzelnen Punkten von der Vorlage des Bundesrates abweicht. Das wesentlichste Element stellt dabei die Verknüpfung der Unternehmenssteuerreform mit der AHV dar. Diese erhält durch zusätzliche Lohnbeiträge, Mehrwertsteueranteil und Bundesbeiträge rund CHF 2 Milliarden pro Jahr. Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird auf 21,2% erhöht. Der interkantonale Finanzausgleich muss angepasst werden, und die Gemeinden sollen für die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform entschädigt werden.

Die wichtigsten Elemente in Kürze:

Dividendenbesteuerung: Dividenden auf Beteiligungen in Höhe von mindestens 10% werden beim Bund zu mindestens 70% besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50%.

Aufwand für Forschung und Entwicklung: Der F&E-Aufwand im Inland kann mit 150% steuerlich geltend gemacht werden.

Patentbox: Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten dürfen zu höchstens 90% entlastet werden.

Stille Reserven: Unternehmen die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können die aufgedeckten stillen Reserven innerhalb von 10 Jahren abschreiben. Stille Reserven von Unternehmen, die mit der SV 17 ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.

Mindestbesteuerung: Zinsabzug, Patentbox und Forschungsabzüge sowie gesonderte Besteuerung der stillen Reserven dürfen insgesamt maximal 70% Entlastung gegenüber der ordentlichen Besteuerung bewirken.

Kapitaleinlageprinzip: Börsenkotierte Unternehmen, die vor dem 24.2.2008 zugezogen sind, dürfen Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten.

Zinsabzug: Lediglich Hochsteuerkantone (insbesondere Zürich) können den Zinsabzug auf überschüssigem Eigenkapital zulassen

Linke Gruppierungen (ohne SP) haben angekündigt, das Referendum zu ergreifen. Somit dürfte eine weitere Volksabstimmung zu diesem Thema bevorstehen. Diese wird voraussichtlich am 19. Mai 2019 stattfinden. Bei einer Annahme der Vorlage wäre ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2020 möglich.

Die Kantone sind unterschiedlich weit in der Umsetzung der Reform. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat der kantonalen Vorlage bereits zugestimmt, während die Vorlage von Baselland nach abgeschlossener Vernehmlassung noch vom Landrat beraten werden muss. Beide Kantone sehen wiederum markante Senkungen der Gewinnsteuersätze vor.