Mietzinshilfe für Betriebe im Kanton Basel-Stadt
Der Kanton
Basel-Stadt hat bereits eine Lösung für die Geschäftsmieten verabschiedet,
während auf eidgenössischer Ebene eine Regelung auf Gesetzesstufe erst in der Sommersession zu erwarten ist. Mit der Mietzinshilfe sollen Mieter unterstützt werden, die aufgrund der Corona-Massnahmen keine oder
reduzierte Einkünfte erzielen.
Am 13. Mai 2020 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt dafür eine Finanzhilfe von 18 Millionen Franken bewilligt. Mit dem sogenannten «Dreidrittel-Rettungspaket» entschädigt der Kanton einen Drittel des Nettomietzinses an die Vermieterinnen bzw. Vermieter, welche ihren Mieterinnen und Mieter Zweidrittel der Mietzinsen erlassen, maximal für die Monate April, Mai und Juni. Dies bedeutet, dass die Mieterschaft einen Drittel des Nettomietzinses zu zahlen hat, Vermieterinnen und Vermieter einen Drittel selber tragen und der Kanton im Gegenzug den dritten Drittel der Vermieterschaft entschädigt. Die Entschädigung von einem Drittel des Kantons an die Vermieterinnen und Vermieter geschieht à fonds perdu und muss somit nicht zurückbezahlt werden.
Voraussetzungen
Damit sich der Kanton im Umfang von einem Drittel an den Geschäftsmietzinsen beteiligt, müssen diverse Bedingungen in Bezug auf das Mietverhältnis erfüllt sein:
- Einigung auf eine Mietzinsreduktion zwischen Vermieterinnen bzw. Vermieter und Mieterinnen resp. Mieter von mindestens zwei Dritteln der vertraglichen Miete während der Monate April, Mai und Juni
- Bei der Vermieter- und Mieterschaft handelt es sich weder um nahestehende Personen (bspw. Familienmitglieder) noch dürfen sie denselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten (Konzernverhältnisse)
- Das Mietverhältnis muss ungekündigt sein
Treffen die oben genannten Bedingungen auf das aktuelle Mietverhältnis zu, so müssen zudem weitere Anforderungen an die Mieterschaft gewehrleistet sein:
- Das Rettungspaket berücksichtigt nur Geschäftsräumlichkeiten und keine Wohnungen
- Die Mieterschaft ist im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig
- Mieterinnen und Mieter müssen direkt oder indirekt von den COVID-19 Massnahmen des Bundes betroffen sein
- Bei indirekt betroffenen Unternehmen wird, im Vergleich zu den Monaten April, Mai und Juni des Vorjahres, ein Umsatzeinbruch von Minimum einem Drittel vorausgesetzt
- In der Zeit der Mietzinsreduktion ist es den Mieterinnen und Mietern nicht erlaubt, ihren Arbeitnehmenden zu kündigen oder zu schlechteren Konditionen weiter zu beschäftigen
- Alle fälligen Mietzinsen müssen bis zum Erlass der ausserordentlichen COVID-19 Massnahmen vom 13. März 2020 bezahlt sein
- Die Mieterschaft darf sich nicht in einem Konkursverfahren befinden
Zudem dürfen Mieterinnen und Mieter keine anderweitigen Entschädigungen zur Zahlung ihrer Mietzinsen erhalten, wie beispielsweise Versicherungsleistungen oder dergleichen.
Leistungsumfang und Dauer
Der Kanton
beteiligt sich an den Mietzinsen April, Mai und Juni in Höhe von maximal 6'700
Franken pro Monat und die Beteiligung beschränkt sich insgesamt auf 20'000
Franken.
Der Anspruch besteht solange, bis der Bundesrat die ausserordentliche Lage
aufhebt, längstens aber bis zum 30. Juni 2020.
Vorgehen
In einem ersten Schritt ist das Formular über die Vereinbarung der Mietzinsunterstützung elektronisch auszufüllen sowie handschriftliche zu unterzeichnen. In einem zweiten Schritt kann das Gesuch für Mietzinshilfe online gestellt werden.
Für die Gesuchseinreichung sind folgende Informationen sowie Dokumente notwendig:
- Anschrift, Telefonnr., E-Mail + Zahlungsangaben Vermieterschaft
- Anschrift, Telefonnr. + E-Mail Liegenschaftsverwaltung (falls Gesuch durch Liegenschaftsverwaltung eingereicht)
- Anschrift, Telefonnr., E-Mail, Unternehmens-Identifikationsnummer UID, PersID (Steueridentifikationsnummer BS) + Branchenzugehörigkeit Mieter
- Anschrift Mietobjekt
- Monatlicher Nettomietzins + vereinbarte Reduktion der Monatsmiete
- Elektronisch ausgefüllte, handschriftlich unterzeichnete Einigungsvereinbarung zwischen Mieterschaft und Vermieterschaft (als PDF-Dokument)
- Aktueller Mietvertrag (als PDF-Dokument)
- Allfällige ergänzende Mietzinsvereinbarung (als PDF-Dokument; nur falls vorhanden)
Das Formular sowie
den Link zur Gesuchstellung finden Sie hier.
Wichtig: Gesuche werden bis spätestens zum 30. September 2020
berücksichtigt