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Sonstige Unterstützungsmassnahmen zu COVID-19

Neben den Instrumenten Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatzentschädigung, Überbrückungskredite und Soforthilfen gibt es weitere hilfreiche Massnahmen von Bund und Kantonen, insbesondere zur Liquiditätssicherung. Diese zeigen wir nachfolgend auf.
Ergänzend empfehlen wir Ihnen, das Gespräch mit Lieferanten, Kundinnen resp. Kunden, Vermieter/innen und allfälligen weiteren Parteien zu suchen. Natürlich beraten wir Sie gerne bei der Planung weiterer Massnahmen und suchen mit Ihnen gemeinsam nach Wegen, um diese Krise bestmöglich zu bewältigen.

Massnahmen zur Liquiditätssicherung

Bund

  • Erstreckung der Zahlungsfristen ohne Verzugszinsen für die Direkte Bundessteuer ab dem 1. März 2020 und für MWST, Zölle, und besondere Verbrauchssteuern in der Zeit vom 21. März bis 31. Dezember 2020.
  • Anpassung der Akontobeiträge von Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV), sofern die Summe Ihrer Löhne wesentlich gesunken ist.
  • Zinsloser Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV)
  • Offene Kreditorenrechnungen (Lieferantenrechnungen) des Bundes werden so rasch wie möglich beglichen.
  • Arbeitgebern ist die Verwendung von Arbeitgeberreserven in Bezug auf die Berufliche Vorsorge gestattet.
  • Auf Anordnung des Bundes dürfen Schuldner in der Schweiz vom 19. März bis und mit 04. April 2020 nicht betrieben werden (Rechtsstillstand). Direkt im Anschluss sind die gesetzlichen Betreibungsferien, welche die gleiche Wirkung haben. Diese dauern vom 5. bis 19. April 2020.
  • Fristverlängerung bei Zahlungsrückständen von Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage (inkl. Nebenkosten), die zwischen dem 13. März und 31. Mai fällig werden. Dies ist lediglich eine Art erweiterter Kündigungsschutz, damit Mieter/innen in Zahlungsverzug nicht bereits nach 30 Tagen gekündigt werden kann. Die Pflicht zur pünktlichen Zahlung besteht weiterhin!
  • Firstverlängerung bei Zahlungsrückstand fälliger Pachtzinsen von 60 auf 120 Tage. Auch hier ist dies eine reine Schutzmassnahme. Die Pflicht zur pünktlichen Zahlung wird nicht aufgehoben!
  • Miet- und Pachtzinsen, die in Verzug geraten, werden mit einem Verzugszins von 5% belastet.

Der Bundesrat ruft Vermieter/innen und Mieter/innen ausdrücklich dazu auf, gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu finden. Es kann sich lohnen, bei Vermieter/innen nach einer Mietreduktion nachzufragen.

Es wird eine Task Force für weitere Massnahmen betreffend Wohnungswesen eingesetzt, welche den Bundesrat weiter unterstützt.

Die SUVA unterlässt per sofort die Erhebung von Verzugszinsen für verspätete Zahlungen, versendet keine Mahnungen und leitet keine Betreibungen ein. Diese Massnahmen gelten vorerst bis am 30. Juni 2020.

Basel-Landschaft

  • Keine Verzugszinsen auf kantonalen Steuerforderungen ab dem 25. März bis zum 31. Dezember 2020. Dies gilt auch für Steuerforderungen von Gemeinden, die den Steuerbezug an die kantonale Steuerverwaltung abgetreten haben.
  • Stundungsgesuche können für definitiv in Rechnung gestellte Steuerforderungen bei der Steuerverwaltung eingereicht werden
  • Quellensteuerpflichtige Personen können bis März des Folgejahres eine Tarifkorrektur verlangen 
  • Lehrbetriebe, die sich in Kurzarbeit befinden, werden mit einem Pauschalbetrag pro Lernenden unterstützt. Der Bund hat bereits die Entschädigung für Kurzarbeit auf Lernende ausgeweitet. Mit dem kantonalen Betrag von monatlich 450 Franken pro Lernenden werden Betriebe mit Kurzarbeit von nicht gedeckten Lohnkosten sowie von Kosten für überbetriebliche Kurse entlastet. Die Lehrbetriebe werden während der Dauer der im Kanton Basel-Landschaft ausgerufenen Notlage gewährt. Es gelten vier Voraussetzung für diese Unterstützungsleistung
      o  Das Unternehmen hat seinen Betriebssitz oder seinen Handelsregistereintrag im Kanton Basel-Landschaft.
      o  Finanzielle Schäden dürfen nicht durch Versicherungen oder anderweitig gedeckt sein.
      o  Der Lehrbetrieb muss zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung berechtigt sein.
      o  Während der Dauer der Notlage muss der Lehrling weiter ausgebildet werden.
  • Die BLKB selbst wird Vorauszahlungen im Umfang von 5 Mio. Franken leisten. Sie versorgt Unternehmen, mit denen sie zusammenarbeitet, jetzt mit Liquidität, während die Leistungen erst später anfallen.

Basel-Stadt

  • Für definitive Veranlagungen können Stundungsgesuche eingereicht werden
  • Kein Verzicht auf anfallende Verzugszinsen
  • Verlängerung der Zahlungsfrist von offenen IWB-Rechnungen (Energie, Wasser)
  • Geschäftsmieter/innen in Liegenschaften des Kantons erhalten einen Mieterlass während fünf Wochen. Betroffene Personen werden direkt von Immobilien Basel-Stadt informiert.

Aargau

  • Die Kantonsverwaltung Aargau zahlt sämtliche Rechnungen sofort, ohne Ausnutzung von Zahlungsfristen
  • Erhöhung der Zahlungsfristen für vom Kanton ausgestellte Rechnungen per sofort von 30 auf 120 Tage
  • Aussetzung der Mahnläufe für Rechnungen des Kantons bis Ende Juni 2020
  • Für bereits veranlagte Steuerrechnungen besteht die Möglichkeit von Stundungen sowie von Erlassgesuchen für Verzugszinsen.

Weitere (administrative) Erleichterungen

Basel-Landschaft

  • Selbständigerwerbende und juristische Personen erhalten die Möglichkeit, ihre Steuererklärung erst am 30. September 2020 ohne Gesuch und Kostenfolgen einzureichen.
  • Die Einreichungsfrist der Steuererklärung für unselbständige sowie nicht erwerbstätige Personen wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Diese Verlängerung verlangt kein Gesuch und ist kostenlos.

Basel-Stadt

  • Fristverlängerung der Steuererklärung bis Ende Mai 2020 ohne zusätzliche Gebühren oder Mahnungen.

Aargau

  • Verlängerung der ordentlichen Frist von Steuererklärungen selbständig Erwerbenden sowie juristischer Personen bis zum 30. September 2020 und unselbständig Erwerbenden bis zum 30. Juni 2020.