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Updates zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Der Corona-Erwerbsersatz begleitet uns bereits seit Frühling 2020 durch schwierige Zeiten und unterstützt die Schweizer Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmern neben den weiteren Unterstützungsleistungen von Bund und Kantonen. Laufend wurden die Bestimmungen dieser Massnahmen angepasst, so dass ein Gesamtüberblick nur schwer zu wahren ist. 

Um Klarheit und Übersicht zu schaffen, hat die rta eine Übersicht der aktuellen Massnahmen erstellt. Für Einzelheiten zum Corona-Erwerbsersatz verweisen wir auf den Ursprungsartikel, welcher Aufschluss über Leistungsumfang, Anspruchsvoraussetzungen uvm. gibt. Für die aktuell geltenden Bestimmungen sind die nachfolgenden Updates zu berücksichtigen.

Update vom 18. Juni 2021

Aufgrund der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 18. Juni musste auch die Geltungsdauer der Verordnung angepasst und bis Ende 2021 verlängert werden (bisher 30. Juni).

Da Anmeldungen für den Leistungsbezug erst im Nachhinein vorgenommen werden können, wird auch die Einreichungsfrist für solche Anmeldungen bis zum 31. März 2022 verlängert.

Mit der Verordnungsanpassung kann ab dem 1. Juli 2021 bei künftigen CEE auf das definitiv veranlagte Einkommen gem. Steuerveranlagung 2019 abgestützt werden, falls dies für die betroffene Person von Vorteil ist.

Update vom 8. April 2021

Der Bundesrat hat am 31. März weitere Anpassungen der finanziellen Unterstützungsmassnahmen beschlossen, basierend auf den Parlaments-Beschlüssen zum Covid-19-Gesetz. Damit werden die Anspruchsvoraussetzungen für Corona-Erwerbsersatz gelockert. Die angepassten Verordnungen sind am 1. April 2021 in Kraft getreten.

Indirekt betroffene Selbständigerwerbende hatten bisher erst einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent. Neu gilt bereits ein Umsatzrückgang von 30 Prozent als massgebliche Einschränkung und berechtigt die betroffenen Selbständigerwerbenden zur Beantragung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE).

Diese Massnahme ist bis Mitte 2021 befristet, Gesuche können jedoch bis Ende Jahr eingereicht werden.

Update vom 18. Dezember 2020

Folgende Änderungen in der Verordnung zum Erwerbsaufall treten per 19. Dezember 2020 in Kraft.

Aufgrund einer Anpassung in der Verordnung zum Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn sie eine monatliche Umsatzeinbusse von 40 Prozent erfahren mussten. Bis anhin galt eine Einbusse von 55 Prozent als Anspruchsbedingung.

Update vom 12. November 2020

Seit dem 16. September 2020 konnten indirekt betroffene Selbständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen keinen Corona-Erwerbsersatz mehr beziehen. An der Sitzung vom 4. November entschied sich der Bundesrat jedoch für eine Verlängerung sowie Ausweitung dieses Instruments. Die neue Regelung zum Corona-Erwerbsersatz tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021

Anspruchsberechtigte

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung (GmbH- oder AG-Inhaber): Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot: Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, falls sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten
  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse

Voraussetzung

Als massgebliche Umsatzeinbusse ist ein Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 zu verstehen. Der Umsatzverlust ist zu deklarieren und zu begründen, inwiefern die Pandemie den Umsatzrückgang verursacht.
Vorausgesetzt wird zudem ein AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von mindestens 10'000 Franken, dies gilt sinngemäss (umgerechnet) auch für Personen, die ihre Tätigkeit erst 2020 aufgenommen haben.
Wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend.
Wer die Erwerbstätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen hat, nimmt als Vergleichswert zur aktuellen Umsatzeinbusse den Durchschnitt von mindestens drei Monaten, und zwar derjenigen mit den höchsten Umsätzen.

Leistung

Als Bemessungsgrundlage dient das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Bruttoeinkommens und höchstens 196 Franken pro Tag.

Vorgehen/ Prozess

Anträge können ab sofort bei der zuständigen Ausgleichskasse gestellt werden.

Wichtige Aspekte

Der Bundesrat bittet um Geduld, da die Auszahlung der Leistungen sich noch in die Länge ziehen könnten.

Update vom 15. September 2020

Zur ErinnerungAnträge auf Erwerbsersatzentschädigung müssen bereits bis morgen 16. September 2020 gestellt werden. Nur in gewissen Fällen wird die Frist verlängert für:

  • unter Quarantäne gestellte Personen;
  • Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können; und
  • Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Veranstaltungen verboten wurden.

Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden ansonsten automatisch an diesem Tag. 

Weiterhin anspruchsberechtige Personen

Anspruchsberechtigte Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können Corona-Erwerbsersatz beziehen, sofern eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist: Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne: Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.
  • Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung: Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z. B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
  • Veranstaltungsverbot: Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.

Personen, die einen Erwerbsausfall aufgrund einer oben genannten Situation erleiden, müssen bei ihrer Ausgleichkasse einen neuen Antrag einreichen.

Update vom 2. Juli 2020

An der Sitzung vom 1. Juli 2020 hat der Bundesrat neben der vieldiskutierten Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr verschiedene Beschlüsse zu den wirtschaftlichen Entlastungsmassnahmen gefasst. Die Verlängerung der Leistungsansprüche bei der Erwerbsausfallentschädigung und bei der Kurzarbeitsentschädigung (Höchstbezugsdauer) dürften zahlreiche KMU entlasten. 

Der Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den behördlich verfügten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen sind, wird bis zum 16. September verlängern. Da deren bisheriger Anspruch in der Regel spätestens am 6. Juni abgelaufen ist, gilt diese Verlängerung rückwirkend und wird von Amtes wegen abgewickelt. Ein neuer Antrag ist dazu nicht erforderlich!

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung hatten bis zum 31. Mai einen ausserordentlichen Anspruch auf KAE. Um der weiterhin schwierigen Lage insbesondere im Veranstaltungsbereich Rechnung zu tragen, kann diese Personengruppe nun bis zum 16. September Erwerbsersatzentschädigung beantragen. Vorausgesetzt wird analog zum «normalen» Covid-19-Erwerbsersatz ein jährliches Einkommen im Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken.

Update vom 23. Juni 2020

Der Bundesrat hat nun am 19. Juni diese Problematik bereinigt und festgelegt, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden muss. Weitere Informationen zur Berechnungsgrundlage, zu den Anspruchsberechtigten Personengruppen finden Sie hier.

Gemäss Steuerrecht ist der COVID19-Erwerbsaufallentschädigung als Ersatzeinkommen steuerbar. In Abweichung zum normalen gesetzlich festgelegten Vorgehen für die Berechnung der Quellensteuer auf Ersatzeinkommen, verwenden die AHV-Ausgleichkassen nur den (linearen) Quellensteuertarif D. Dieser liegt in praktischen sämtlichen Kantonen bei 10% und führt dazu, dass beispielsweise deutsche Grenzgänger, bei denen grundsätzlich eine Steuer von 4.5% gilt, zu hoch besteuert werden. Damit steuerpflichtige Personen schlussendlich den zutreffenden Quellensteuerabzug erhalten, gibt es diverse Verfahren, siehe separater Artikel.

Update vom 29. Mai 2020

Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat beschlossen, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Mit den Lockerungsetappen des Bundes werden somit unter anderem die COVID-Massnahmen für Erwerbsaufälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende aufgehoben.

Grundsätzlich endete am 16. Mai 2020 der Anspruch von Selbständigerwerbenden auf Erwerbsersatzentschädigung. Wer den Betrieb immer noch geschlossen halten muss, weil ein taugliches Schutzkonzept nicht umsetzbar ist, kann weiterhin Erwerbsersatzentschädigungen beantragen. Dafür müssen sich die betroffenen Personen schriftlich oder elektronisch bei der Ausgleichskasse melden und eine Erklärung vorlegen. Diese Erklärung soll aufzeigen, wieso der Betrieb aufgrund des fehlenden oder unzureichenden Schutzkonzepts weiterhin geschlossen bleiben muss. 

Der Meldung müssen folgende Informationen beigelegt werden:

  • Name, Vorname
  • Versichertennummer
  • Art des Betriebes
  • Bestätigung der Betriebsschliessung und des fehlenden, ungenügenden Schutzkonzeptes (Selbstdeklaration)

Selbstständigerwerbende, deren Betrieb auch nach dem 11. Mai wegen behördlicher Anordnungen geschlossen bleiben muss, haben weiterhin Anspruch. Hier reicht eine schriftliche oder elektronische Erklärung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Update vom 22. April 2020

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 bekannt gegeben, dass der Erwerbsersatz-Anspruch von Selbständigerwerbenden bis zum 16. Mai 2020 verlängert wird. Dies gilt für Selbständigerwerbende, welche ab dem 27. April bzw. ab dem 11. Mai ihrer betrieblichen Tätigkeit wieder nachgehen dürfen.

Ursprünglich wurde die Frist des Erwerbsersatz-Anspruchs auf den Tag festgelegt, an dem der Bundesrat die Wiedereröffnung von Betrieben bewilligt. Da Betriebe ihre Leistungen nicht ab dem ersten Tag der Wiedereröffnung in vollem Umfang erbringen können, wurde der Anspruchszeitrum um drei Wochen verlängert. Dementsprechend dauert der Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz gleich lang wie für Selbständigerwerbende, die indirekt von den Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen sind.
Weitere Informationen zum Erwerbsersatzanspruch von indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden finden Sie hier.    

Wichtig: Für die Fristverlängerung müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Bei Anspruchsberechtigten, welche bereits eine definitive Verfügung erhalten haben, verlängert die AHV-Ausgleichkasse die Frist selber.

Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb über den 16. Mai hinaus geschlossen halten müssen, haben auch weiterhin noch Anspruch auf Erwerbsersatz-Entschädigung. Gleiches gilt für:

  • Selbständigerwerbende, deren Veranstaltungen verboten wurden,
  • Personen, die Anspruch auf Entschädigung aufgrund von Quarantäne haben und
  • Personen, die auf ihre Kinder aufpassen müssen und bei denen die Kinder nicht mehr familienergänzend betreut werden können.

Update vom 17. April 2020

Der Bundesrat hat am 16. April 2020 eine Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs in Härtefällen bekannt gegeben. Damit werden rückwirkend per 17. März 2020 auch Selbständigerwerbende finanziell unterstützt, die bisher nicht von den Massnahmen des Bundes profitieren konnten. Weitere Informationen finden Sie hier.