Update vom 20. Januar 2021
Erweiterung der Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit
Rückwirkende Aufhebung der Karenzfrist per 1. September 2020 bis 31. März 2021. Arbeitgeber müssen aufgrund dieser Änderung nichts unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird die jeweilige Abrechnung automatisch anpassen und die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.
Rückwirkende Aufhebung der maximalen Bezugsdauer (vier Abrechnungsperioden) von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall. Dies gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021.
Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ab Januar 2021, befristet bis zum 30. Juni 2021. Lernende sind nur anspruchsberechtigt, sofern ihr Arbeitgeber aufgrund behördlicher Anordnung den Betrieb schliessen mussten bzw. müssen.
Update vom 13. Januar 2021
Ausbau des Härtefallprogramms auf Bundesebene
Am 14. Januar 2021 treten die Änderungen der Härtefallverordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung lockert der Bundesrat erstens die zu erfüllenden Bedingungen für eine Leistungsanspruchsberechtigung, und zweitens, erhöht er zugleich das Leistungsmaximum der à-fonds-perdu Beiträge.
Anpassung der Anspruchsbedingungen
Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht erbringen (erleichtertes Verfahren).
Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden und von den Härtefallmassnahmen Gebrauch machen möchten, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
Ein Unternehmen gilt neu bereits als profitabel oder überlebensfähig (als Voraussetzung für den Anspruch auf Härtefallhilfe), wenn:
- es sich zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet; und
- es sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungen befindet (ausgenommen es lag ein vereinbarter Zahlungsplan vor).
Anpassung des Leistungssumme (À-fonds-perdu)
Kantone können neu Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu 750'000 Franken je Unternehmung (bisher: 500'000 Fr.) leisten. Den Kantonen ist es zudem erlaubt, die absolute Obergrenze der Hilfe auf 1,5 Million Franken zu erhöhen, vorausgesetzt die Eigentümer bringen mindestens in gleichem Umfang neues Eigenkapital ein oder ihre Fremdkapitalgeber verzichten auf ihre Forderungen.
Allgemeine Anpassungen
Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, wurde nun auf die Dauer von 3 Jahren (bisher 5 Jahre) oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen festgelegt.
Härtefallregelung auf kantonaler Ebene
Kanton Basel-Landschaft
Der Regierungsrat begrüsst den Entscheid des Bundesrats, die Härtefallkriterien zu lockern. Das Härtefallprogramm im Kanton wird basierend auf den neuen Bundesbestimmungen umgehend angepasst bzw. erweitert. Unternehmen, die aufgrund behördlich veranlagter Massnahmen mindestens 40 Tagen schliessen müssen, können ab dem 22. Januar.2021 ein erleichtertes Gesuch einreichen. Die ersten Unterstützungsleistungen werden ab dem 4. Februar ausbezahlt.
Kanton Basel-Stadt
Der Regierungsrat verkündete am 5. Januar 2021, dass ab diesem Tag auch Zulieferer von Restaurants und Hotels sowie Unternehmen mit Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten einen Antrag auf Härtefallhilfe stellen können. So können bspw. auch Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen oder ähnliche Betriebe Härtefallleistungen beziehen.
Kanton Aargau
Seit dem 23. Dezember 2020 gelten bereits die folgenden Anpassungen in Bezug auf Härtefallhilfen im Kanton Aargau: Die bis dahin geltende Anspruchsvoraussetzung, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 mindestens 40 Prozent betragen müsse, wurde auf 25 Prozent gesenkt.
Update vom 18. Dezember 2020
Anpassungen bei der Härtefallverordnung und der Verordnung zum Erwerbsausfall
Nachdem der Bundesrat verschärfte Massnahmen beschlossen hat, die das zivile Leben stärker beeinträchtigen, wurde im Gegenzug die Härtefallregelung gelockert sowie die Verordnung zum Erwerbsaufall angepasst. Folgende Änderungen treten per 19. Dezember 2020 in Kraft.
Härtefallverordnung
In der Härtefallverordnung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Der Mindestumsatz als Anspruchsvoraussetzung wird von CHF 100'000 auf CHF 50'000 gesenkt.
- Unternehmen können neu mehrere Arten von Finanzhilfen (bspw. Härtefallhilfe und Kulturunterstützung) beanspruchen, sofern sie in zwei unterschiedlichen Branchen tätig und diese klar abgrenzbar sind.
- Ab jetzt werden neben der Kapital- und Vermögenssituation auch ungedeckte Fixkosten berücksichtigt: Ein Anspruch besteht, falls das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, welcher die Überlebensfähigkeit gefährdet.
- Keinen Anspruch auf Härtefallhilfen haben Unternehmen, die bereits eine Dividendenausschüttung beschlossen haben. Bisher wurden nur Unternehmen ausgeschlossen, die eine Dividende bereits ausgeschüttet haben.
Erwerbsersatzverordnung
Aufgrund einer Anpassung in der Verordnung zum Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn sie eine monatliche Umsatzeinbusse von 40 Prozent erfahren mussten. Bis anhin galt eine Einbusse von 55 Prozent als Anspruchsbedingung.
Verlängerung und Einführung neuer Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit
Die Anwendung des summarischen Verfahrens bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Damit verbunden sind weitere Bestimmungen, die dadurch beibehalten werden: In der Kurzarbeitsphase angesammelte Mehrstunden müssen nicht abgezogen werden und das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird nicht angerechnet.
Neu per 1. Dezember 2020: Personen mit einem Einkommen von bis zu 3'470 Franken erhalten bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Haben Personen ein Einkommen zwischen 3'470 und 4'340 Franken, dann beträgt die KAE bei vollständigem Betriebsausfall ebenfalls 3'470 Franken. Diese Regelungen gelten rückwirkend und vorderhand bis zum 31. März 2021.
Update vom 10. Dezember 2020
Härtefallhilfen auf kantonaler Ebene
Self-Check für Härtefallhilfe im Kanton BL jetzt online
Auf der Homepage der Härtefallregelung BL kann seit Mittwoch dieser Woche ein «Self-Check» durchgeführt werden. Wer gemäss diesem Self-Checks Anspruch auf Härtefallhilfen hat, wird automatisch zur Gesuchstellung auf Härtefallunterstützung weitergeleitet.
Gesuche für Härtefallhilfe im Kanton AG jetzt beantragen
Seit dem 3. Dezember 2020 können Unternehmen mit Sitz im Kanton Aargau einen Antrag auf Härtefallhilfe stellen. Auf der Homepage des Kantons Aargau können sämtliche Informationen für die Antragsstellung entnommen und Gesuche gestellt werden.
Verlängerung der Ausnahmeregelung für Grenzgänger im Homeoffice
Sozialversicherungen
Falls Grenzgänger mehr als 25 Prozent ihrer Tätigkeit von zu Hause ausüben, unterliegen sie eigentlich im Ansässigkeitsland, an ihrem Wohnort, der Sozialversicherungspflicht, während im Normalfall im Tätigkeitsland abgerechnet wird. Während der Corona-Pandemie konnten bisher ausländische Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiteten und damit die 25%-Grenze zumindest vorübergehend überschritten, ihre AHV- und BVG-Beiträge ausnahmsweise in der Schweiz abrechnen. Diese Ausnahmeregelung wurde nun für Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für andere Staaten gilt die Anwendung der Ausnahmeregelung vorerst bis Ende dieses Jahres – Diskussionen über eine Verlängerung sind im Gange.
Steuern
Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland hält auch im Bereich der
Besteuerung fest, dass durch Homeoffice verursachte Veränderungen beim
Arbeitsort keine Auswirkungen auf die Grenzgängerbesteuerung haben sollen. Unterdessen
wurde diese Vereinbarung ergänzt und bis zum 31. März 2021 verlängert.
Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wird die Verständigungsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zwischen der Schweiz und Frankreich. Auch diese Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzgängern, die infolge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Homeoffice arbeiten müssen.
Update vom 26. November 2020
Härtefallverordnung des Bundes
Härtefallhilfen
Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat am 25. November 2020 die Härtefallverordnung verabschiedet, welche bereits per 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Diese regelt die Voraussetzungen, welche Unternehmen erfüllen müssen, um Anspruch auf Härtefallhilfen der Kantone zu erhalten.
Wichtig: Es liegt an den Kantonen, Härtefallmassnahmen einzuführen und Gesuche zu bearbeiten. Die Verordnung befasst sich lediglich mit den zu erfüllenden Bedingungen, damit sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen zur Hälfte finanziell beteiligt.
Anspruchsberechtigte
Die Unternehmen müssen nachfolgende Bedingungen erfüllen:
- Rechtsform: Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz
- Verfügen über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer)
Voraussetzungen
Damit ein anspruchsberechtigtes Unternehmen Härtefallhilfen beantragen kann, muss es zudem weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Gründung oder Eintragung ins Handelsregister vor dem 1. März 2020
- Durchschnittlicher Umsatz von mindestens CHF 100'000 in den Jahren 2018 und 2019
- Lohnkosten fallen mehrheitlich in der Schweiz an
Hat das Unternehmen nach dem 1. Januar 2020 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen oder wurde es 2019 gegründet und ist darum das Geschäftsjahr überlang, so gilt der durchschnittliche Umsatz zwischen dem Gründungsdatum und dem 29. Februar 2020, umgerechnet auf 12 Monate.
Weiter muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegen, dass es:
- überlebensfähig oder profitabel ist
- sämtliche notwendige Massnahmen, die zur Sicherung seiner Liquidität und seines Kapitals wichtig sind, ergriffen hat
- keine COVID-19 branchenspezifischen Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Sport, Kultur, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten hat
Überlebensfähig oder profitabel ist ein Unternehmen, wenn es:
- zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet ist und zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war
- sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet
- sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet
- über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügt, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann
Als Härtefall im Sinne des Bundesrats gilt ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Umsatzdurchschnitt der Jahre 2018 und 2019. Der Umsatzeinbruch muss auf die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie zurückzuführen und zu belegen sein. Bei Unternehmen, mit Gründungsdatum nach dem 31. Dezember 2017, wird der durchschnittliche Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 für die Berechnung verwendet.
Leistungen
Kantone können Härtefallmassnahmen in Form von rückzahlbaren
Darlehen, Bürgschaften oder Garantien und nicht rückzahlbaren Beiträgen
gewähren.
Für die entsprechenden Massnahmen gelten die untenstehenden Höchstgrenzen:
- Darlehen, Bürgschaften oder Garantien: Höchstens 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019, gedeckelt bei CHF 10 Mio. pro Unternehmen. Die Laufzeit ist auf zehn Jahre befristet.
- Nicht rückzahlbare Beiträge: Maximal 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 und gedeckelt bei CHF 500'000.
- Inanspruchnahme beider Massnahmen: Gesamthaft maximal 25% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 bzw. nicht mehr als CHF 10 Mio.
Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, berechnen den durchschnittlichen Jahresumsatz wie bereits erwähnt.
Einschränkungen
Das Unternehmen muss dem Kanton bestätigen, dass es keine Dividenden
oder Tantiemen ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine
Darlehen an seine Eigentümer vergibt:
- während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der Garantie
- während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilligen Rückzahlung an den Kanton
Weiter darf das Unternehmen die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen. Wiederum ist es zulässig, vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur nachzukommen.
Nachlassverfahren im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen
Das Nachlassgericht bewilligt einem Unternehmen auf Gesuch die provisorische Nachlassstundung, wenn es belegt, dass es:
- die Anforderungen an Unternehmen für Härtefallmassnahmen gemäss dem 2. Abschnitt der Härtefallverordnung (Kapitel «Anspruchsberechtigte», «Voraussetzungen» & «Einschränkungen bei Inanspruchnahme») erfüllt; und
- solche Härtefallmassnahmen bereits beantragt hat oder so bald als möglich beantragen wird.
Kapitalverlust und Überschuldung im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen
Nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden:
- Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt
- Kredite, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit der Härtefallverordnung verbürgt oder garantiert
Härtefallhilfen auf kantonaler Ebene
Kanton Basel-Landschaft
Mitte November hat der Regierungsrat dem Landrat eine
Vorlage für Härtefälle im Kanton Basel-Landschaft zur Beschlussfassung
überreicht. Diese Vorlage basiert noch auf dem Vernehmlassungsentwurf des
Bundes zur Härtefallverordnung. Ob eine Beschlussfassung durch den Landrat im
Dezember 2020 noch möglich ist, ist unklar.
Da der Bundesrat beschlossen hat, die zur Verfügung gestellten Mittel für
Härtefallmassnahmen zu erhöhen, hat dies der Regierungsrat ebenfalls beim
Landrat beantragt. Der Umfang der KMU-Corona-Härtefall-Hilfe soll neu maximal
31 Millionen Franken betragen, anstatt wie ursprünglich geplant 12.4 Millionen
Franken.
Gesuche können bis anhin noch nicht eingereicht werden. Wir halten Sie jedoch gerne in unserem Corona-Update auf dem Laufenden.
Kanton Aargau
Der Regierungsrat im Kanton Aargau möchte rund 125 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen/Garantien und nicht rückzahlbare Beiträge zur Verfügung stellen. Gemäss einer Medienmitteilung vom 13 November plant der Regierungsrat die zusätzlichen finanziellen Mittel beim Grossen Rat zu beantragen.
Update vom 12. November 2020
Mit den täglich gestiegenen Zahlen von positiv getesteten COVID-19-Infizierten und der anhaltenden hohen Positivitätsrate waren verschärfte Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie unvermeidlich. Neben den eigentlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat auch solche zur Abfederung von wirtschaftlichen Negativfolgen beschlossen: Insbesondere werden folgende Instrumente erneuert, geändert oder in die Vernehmlassung gegeben:
Stufe Bund:
- Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
- Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf
- Beteiligung des Bundes an Härtefällen
- Verwendung geäufneter Arbeitgeberreserven bis 31. Dezember 2021
Stufe Kantone
- Verlängerung der Härtefallregelung im Kanton Aargau bis Ende 2020
- Unterstützungsleistungen im Kanton Basel-Stadt für Hotellerie, Gastronomie und weitere Tourismusbereiche
- Abstimmung Mietzinshilfe Basel-Landschaft am 29.November 2020
Corona-Erwerbsersatz
Seit dem 16. September 2020 konnten indirekt betroffene Selbständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen keinen Corona-Erwerbsersatz mehr beziehen. An der Sitzung vom 4. November entschied sich der Bundesrat jedoch für eine Verlängerung sowie Ausweitung dieses Instruments. Die neue Regelung zum Corona-Erwerbsersatz tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.
Anspruchsberechtigte
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung (GmbH- oder AG-Inhaber): Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot: Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, falls sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten
- Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
Voraussetzung
Als massgebliche Umsatzeinbusse ist ein Umsatzverlust von
mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 zu
verstehen. Der Umsatzverlust ist zu deklarieren und zu begründen, inwiefern die
Pandemie den Umsatzrückgang verursacht.
Vorausgesetzt wird zudem ein AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von
mindestens 10'000 Franken, dies gilt sinngemäss (umgerechnet) auch für
Personen, die ihre Tätigkeit erst 2020 aufgenommen haben.
Wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so ist der
Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend.
Wer die Erwerbstätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen hat, nimmt als
Vergleichswert zur aktuellen Umsatzeinbusse den Durchschnitt von mindestens
drei Monaten, und zwar derjenigen mit den höchsten Umsätzen.
Leistung
Als Bemessungsgrundlage dient das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Bruttoeinkommens und höchstens 196 Franken pro Tag.
Vorgehen/ Prozess
Anträge können ab sofort bei der zuständigen Ausgleichskasse gestellt werden.
Wichtige Aspekte
Der Bundesrat bittet um Geduld, da die Auszahlung der Leistungen sich noch in die Länge ziehen könnten.
Kurzarbeitsentschädigung
Der Bundesrat hat beschlossen, dass Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diese Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft und gilt bis auf weiteres bis 30. Juni 2021.
Weitere Beiträge zum Thema Kurzarbeit:
- Bestimmungen per 1. September 2020
- Updates vom 14. und 26. August 2020 (siehe weiter unten)
- Kurzarbeitsentschädigung, Stand 1. April 2020
Härtefälle – Beteiligung des Bundes
Die Härtefallverordnung des Bundesrates gestützt auf das neue Covid-19-Gesetz befindet sich noch bis zum 13. November 2020 in der Vernehmlassung und soll auf Anfang Dezember in Kraft treten. Mit dieser Verordnung will sich der Bundesrat an kantonalen finanziellen Massnahmen für Härtefälle von Unternehmen bis zur Hälfte beteiligen. Zu den vom Bund unterstützten Massnahmen zählen Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge. Für die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen.
Für einzelne dieser Hilfen sind zusätzliche Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen:
Darlehen,
Bürgschaften und Garantien:
Maximaldauer von 10 Jahren
Pro Unternehmen maximal 25 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 10
Millionen Franken
À-fonds-perdu-Beiträge:
Maximal 10 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 500'000 Franken pro
Unternehmen
Wichtig: Als Härtefall im Sinne des Bundesrats gilt ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt der Vorjahre. Dabei wird auch die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation berücksichtigt. Zudem muss das Unternehmen vor Ausbruch des Coronavirus profitabel sowie überlebensfähig gewesen sein.
Berufliche Vorsorge: Verwendung geäufneter Arbeitgeberbeitragsreserven
Arbeitgeber können aus den geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven die Arbeitnehmerbeiträge für die berufliche Vorsorge bezahlen. Diese bereits aus der Notverordnung bekannte Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Verlängerung Härtefallregelung im Kanton Aargau
Die unten aufgeführten kantonalen Wirtschaftsmassnahmen wurden vom Regierungsrat bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Unterstützungsleistungen des Kantons Basel-Stadt für Hotellerie, Gastronomie und weitere Tourismusbereiche
Der Regierungsrat stellt mit einem Unterstützungsprogramm
insgesamt 15 Millionen Franken bereit, um die Hotellerie, Gastronomie sowie den
Tourismusbereich bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit unter die Arme zu
greifen.
Anspruchsberechtigte
Berechtigt sind folgende Betriebe, die ihre Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt haben:
- Hotels
- Restaurants
- Cafés
- Bars
- Clubs
Diese Betriebe müssen mindestens seit dem 1. Januar 2019 in
Basel-Stadt ansässig sein - begründete Einzelfälle ausgenommen.
Voraussetzung
Das Unternehmen muss nachweislich einen langfristigen und
massgeblichen Umsatzrückgang erlitten haben, auch nach Aufhebung oder Lockerung
der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Zudem muss das Unternehmen vor
dem Ausbruch der Pandemie wenigstens kostendeckend gewirtschaftet haben.
Per Ende 2019 muss das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber der
öffentlichen Hand, Sozialversicherungen, seinen Arbeitnehmenden sowie Privaten
erfüllt haben. Es darf sich auch nicht in einem Konkursverfahren befinden.
Wurde ein Gesuch gestellt sowie bewilligt, so darf die Unternehmung während den
drei folgenden Monaten nach der Gesuchsstellung ihren Arbeitnehmenden aus
wirtschaftlichen Gründen nicht kündigen oder zu schlechteren Konditionen
beschäftigen.
Leistung
Bisher sind keine genauen Angaben zum Leistungsumfang gemacht worden. Immerhin ist bereits bekannt, dass als Berechnungsgrundlage die Unfallversicherungs-Lohnsumme des Jahres 2019 dient. Die Höhe der Unterstützungsbeiträge wird in einem noch auszuarbeitenden Reglement festgelegt, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Vorgesehen ist, dass die Beiträge nach Unternehmensart abgestuft werden könnten.
Bereits anderweitig bezogene finanzielle Unterstützungen von Bund oder Kanton werden bei der Berechnung eines Unterstützungsbeitrags angemessen berücksichtigt.
Gesuchsstellung
Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2021 einzureichen.
Die vom Gesuchsteller einzureichenden Unterlagen werden
ebenfalls im noch auszuarbeitenden Reglement festgelegt.
Mietzinshilfe Basel-Landschaft
Im Kanton Basel-Landschaft wird über das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus am 29. November abgestimmt.
Update vom 15. September 2020
In Zeiten von Corona geht es auf und ab, Prognosen werden
gestellt und laufend angepasst. So ist es erfreulich zu hören, dass gemäss
einer Zwischeneinschätzung des Bundes sich die Wirtschaft nach Ende des
Lockdowns schneller erholt als ursprünglich erwartet wurde.
Trotz dieser positiven Nachricht dürften weiterhin umfangreiche
Unterstützungsmassnahmen erforderlich sein. In diesem Zusammenhang machen wir
Sie nochmals auf auslaufende Unterstützungsmassnahmen aufmerksam machen.
Mietzinshilfe bis 30. September 2020
Konkret sind dies im Kanton Basel-Stadt die Mietzinshilfe und im Kanton Aargau die Kreditausfallgarantie sowie Leistungen in Härtefällen. In beiden Kantonen beträgt die Laufzeit bis am 30. September 2020. Spätestens bis dann müssen die Anträge gestellt werden.
Im Kanton Basel-Landschaft wird am 29. November 2020 über das kantonale Gesetz zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Mieter von Geschäftsräumlichkeiten abgestimmt.
Verlängerung der Erwerbsersatzentschädigung
Zur Erinnerung: Anträge auf Erwerbsersatzentschädigung müssen bereits bis morgen 16. September 2020 gestellt werden. Nur in gewissen Fällen wird die Frist verlängert für:
- unter Quarantäne gestellte Personen;
- Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können; und
- Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Veranstaltungen verboten wurden.
Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden ansonsten automatisch an diesem Tag.
Weiterhin anspruchsberechtige Personen
Anspruchsberechtigte Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können Corona-Erwerbsersatz beziehen, sofern eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist: Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.
- Behördlich angeordnete Quarantäne: Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.
- Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung: Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z. B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
- Veranstaltungsverbot: Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.
Personen, die einen Erwerbsausfall aufgrund einer oben genannten Situation erleiden, müssen bei ihrer Ausgleichkasse einen neuen Antrag einreichen.
Keine Quarantäne für Grenzgänger
Grenzgänger sollen von der Quarantänepflicht verschont
werden. Damit will der Bundesrat weiterhin den engen wirtschaftlichen Austausch
mit Nachbarländern sicherstellen. Dies wird erreicht, indem nicht mehr ganze
Nachbarsländer auf die Risikoliste gesetzt werden, sondern nur einzelne
Regionen, welche die festgelegten Grenzwerte überschreiten.
Die angepasste Verordnung ist am 14. September in Kraft getreten.
Update vom 3. September 2020
Die Corona-Pandemie veranlasste unzählige Unternehmen ihre Mitarbeitenden ins Homeoffice zu «verbannen». Abgesehen von arbeitsrechtlichen Fragen hat das Homeoffice gerade in unserer Grenzregion erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungssituation von Grenzgängern.
In der Regel entrichten Arbeitnehmende, die nicht mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit zu Hause verbringen, ihre Sozialabgaben an die dafür zuständigen Institutionen an ihrem Arbeitsort. Sobald aber eine Nebenbeschäftigung im Wohnsitzland oder aber eben Homeoffice dazukommen, muss die 25-Prozent-Schwelle beachtet werden. Wird diese überschritten, sind die gesamten Sozialabgaben am Wohnsitz abzurechnen.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde mit unseren Nachbarstaaten die vorübergehende Aussetzung dieser Bestimmungen während der Krise vereinbart, d.h. dass auch bei Überschreitung der 25 Prozent die Sozialversicherungen am Arbeitsort abgerechnet werden können.
Aktuell setzen diverse Unternehmen auch heute noch stark auf die Arbeitsform des Homeoffice bzw. stellen vermehrt auf das Arbeiten von zu Hause aus um. Aufgrund der weiter anhaltenden ausserordentlichen Situation kommen die Behörden mit einer Verlängerung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen den Bedürfnissen von Unternehmen und ihren grenzüberschreitenden Arbeitnehmenden entgegen. Die Ausnahmeregelung für Sozialversicherungsabgaben wird für Deutschland, Frankreich sowie Österreich bis zum 31. Dezember und für Italien bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
Da der Regelfall voraussichtlich nach den oben erwähnten Aufhebungsdaten wieder in Kraft treten dürfte, empfehlen wir eine baldige Analyse der heiklen sozialversicherungsrechtlichen Situation (neben Arbeitsrecht und Steuern) sowie allenfalls die Planung geeigneter Massnahmen.
Update vom 26. August 2020
Wie der Bundesrat mittels einer Medienmitteilung am 26. August 2020 bekannt gibt, werden ab dem 1. September dieses Jahres folgende Regelungen in Bezug auf die Vereinfachung bei Kurzarbeitsentschädigung beibehalten:
- Mehrstunden, die ausserhalb der Kurzarbeitsphasen angesammelt werden, müssen auch in Zukunft nicht von den Arbeitsausfällen abgezogen werden.
- Zusätzlich verdientes Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
Diese Regelungen gelten bis am 31. Dezember 2020.
Wichtig: Bevor Sie eine Zwischenbeschäftigung annehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren und seine Zustimmung erhalten. Können Sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so darf Ihr Arbeitgeber die Zustimmung verweigern.
Update vom 14. August 2020
Die lange und heiss diskutierte Frage, wann und ob überhaupt noch in diesem Jahr das Versammlungsverbot von über 1'000 Personen aufgehoben wird, beantwortete uns der Bundesrat vor wenigen Tagen an einer Medienkonferenz – Grossanlässe mit mehr als 1'000 Personen sind ab dem 1. September 2020 wieder erlaubt. Dies allerdings nur unter strengen Bedingungen und nur mit einer Bewilligung des jeweils betroffenen Kantons.
Wichtige Änderungen bei der Kurzarbeitsentschädigung
Im weiteren wurden folgende Neuerungen bezüglich Anmelde- und Abrechnungsprozess für die Kurzarbeit kommuniziert. Diese treten per 1. September 2020 in Kraft und gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020:
Voranmeldung und Abrechnungsprozess weiter im vereinfachten/summarischen Verfahren
Anders als geplant, bleibt es nun doch beim vereinfachten Verfahren für die Voranmeldung und bei der summarischen Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung.
Für die Voranmeldung werden somit auch über den 31. August 2020 hinaus die aktuellen Covid-19-Formulare eingesetzt, vorläufig bis zum 31. Dezember.
Auch die Abrechnungen erfolgen weiterhin generell und ausnahmslos mit dem summarischen Verfahren gemäss den spezifischen Covid-19-Abrechnungsformularen. Wichtig: Bisher bewilligte Anträge auf Kurzarbeit, welche älter als 3 Monate sind, verlieren per 1. September ihre Gültigkeit. Daher müssen Unternehmen, die nach dem 31. August weiterhin auf KAE angewiesen sind, eine neue Voranmeldung einreichen – am besten bis spätestens 22. August 2020.
Rahmenfristen – Höchstbezugsdauer 18 anstatt 12 Monate
Der maximale Leistungsbezug für Kurzarbeit verlängert sich auf 18 Monate, somit je nach Bezugsdauer um bis zu 6 Monate.
Nichtanrechnung von bereits abgerechneten Abrechnungsperioden
Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetzt vom 25. Juni 1982 kann maximal für 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigungen für mehr als 85% Arbeitsausfall beansprucht werden.
Mit der «COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» wurde jedoch am 20. März festgelegt, dass der herkömmliche Anspruch von Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85% nicht auf 4 Abrechnungsperioden beschränkt wird. Ab 1. September 2020 gelten nun wieder die früheren 4 Monate. Um betroffene Unternehmen finanziell zu entlasten, werden aber die bereits abgerechneten Bezugsperioden nicht an diese Maximaldauer angerechnet.
Formular für Voranmeldung & Exceldatei für Antragsstellung sowie Abrechnung
Update vom 2. Juli 2020
An der Sitzung vom 1. Juli 2020 hat der Bundesrat neben der vieldiskutierten Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr verschiedene Beschlüsse zu den wirtschaftlichen Entlastungsmassnahmen gefasst. Die Verlängerung der Leistungsansprüche bei der Erwerbsausfallentschädigung und bei der Kurzarbeitsentschädigung (Höchstbezugsdauer) dürften zahlreiche KMU entlasten. Auch hat der Bundesrat anerkannt, dass es trotz allen Unterstützungsmassnahmen Härtefälle gibt, die bisher durch die Maschen des Auffangnetzes gefallen sind. Er hat verwaltungsinterne Prüfaufträge zu diesem Thema erteilt. Die Ergebnisse und Vorschläge werden bis Ende August erwartet. Anschliessend wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden. Somit bleibt für die Betroffenen eine weitere Durststrecke zu überstehen.
Verlängerungen und Leistungsausweitung bei der Erwerbsersatzentschädigung
Der Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den behördlich verfügten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen sind, wird bis zum 16. September verlängern. Da deren bisheriger Anspruch in der Regel spätestens am 6. Juni abgelaufen ist, gilt diese Verlängerung rückwirkend und wird von Amtes wegen abgewickelt. Ein neuer Antrag ist dazu nicht erforderlich!
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung hatten bis zum 31. Mai einen ausserordentlichen Anspruch auf KAE. Um der weiterhin schwierigen Lage insbesondere im Veranstaltungsbereich Rechnung zu tragen, kann diese Personengruppe nun bis zum 16. September Erwerbsersatzentschädigung beantragen. Vorausgesetzt wird analog zum «normalen» Covid-19-Erwerbsersatz ein jährliches Einkommen im Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken.
Gesetzesentwurf Geschäftsmieten
Die vom Parlament an der Sommersession beschlossene Mietverzichtslösung wird als Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung geschickt. Profitieren können Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Betrieb aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 schliessen musste, insbesondere Ladengeschäfte, Restaurants, Bars und Unterhaltungsbetriebe, aber auch Coiffeurs und andere personenbezogene Dienstleistungen und Gesundheitseinrichtungen.
Folgende Eckwerte werden festgelegt:
- Die Mieter/Pächter haben für die Geltungsdauer (d.h.) während der verordneten Schliessung lediglich 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses zu bezahlen. Der Vermieter trägt somit einen Verlust von 60 Prozent.
- Die Regelung bezieht sich auf Nettomiet- resp. Pachtzinsen von bis zu 20'000 Franken pro Monat und Objekt.
- Bei Mieten zwischen 15'000 und 20'000 kann jeweils eine Partei mit schriftlicher Mitteilung auf die Reduktion verzichten.
- Für Härtefälle auf Vermieterseite stellt der Bund einen Fonds in Höhe von 20 Mio. Franken zur Verfügung.
Nicht anwendbar ist diese Regelung, falls bereits eine ausdrückliche Einigung zwischen den Parteien oder ein rechtsgültiger Gerichtsentscheid vorliegt.
Koordinationsprobleme sind mit bereits umgesetzten kantonalen Regelungen in diesem Bereich (z.B. Kanton Basel-Stadt) zu erwarten.
Entwurf Bundesgesetz über Covid-19-Kredite
Weil die Notverordnung zu den Solidarbürgschaftskrediten am 25. September 2020 ausläuft, die Covid-19-Kredite und damit verbundenen Bürgschaften aber Wirkungen über mehrere Jahre entfalten, müssen die Bestimmungen ins ordentliche Recht überführt werden. Der Bundesrat hat zum betreffenden Gesetzesentwurf die Vernehmlassung eröffnet. Nach seiner Planung soll das Parlament in der Wintersession darüber abschliessend beraten.
Das Gesetz basiert im Wesentlichen auf dem Inhalt der Solidarbürgschaftsverordnung, die wir in unserem rta Focus schon ausführlich vorgestellt haben.
Folgende parlamentarische Forderungen werden im Gesetz aber zusätzlich aufgegriffen:
- Die vorgesehene Amortisationsfrist von fünf Jahren kann um weitere fünf auf maximal zehn Jahre verlängert werden.
- Die Covid-19-Kredite bis 500'000 Franken gelten bezüglich Kapitalverlust und Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR während der ganzen Laufzeit nicht als Fremdkapital. Dies ergibt gegenüber der jetzt statuierten Frist vom 31. März 2022 eine erhebliche Erleichterung.
Die Verhinderung und Aufdeckung von Missbräuchen soll unter anderem mit dem Austausch von Steuer- und Bankdaten von Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern erleichtert werden.
Update vom 29. Mai 2020
Schrittweise Aufhebung der Massnahmen auf Bundesebene
Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat beschlossen, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Mit den Lockerungsetappen des Bundes werden somit unter anderem die unten aufgeführten notrechtlich verordneten Massnahmen aufgehoben:
- Beendigung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung per Ende Mai für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragen Partnerinnen bzw. Partner
- Aufhebung der COVID-Massnahmen für Erwerbsaufälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende
- Ende des Anspruchs auf Kurzarbeit für Lernende
Die Aufhebung der notrechtlich verordneten Massnahmen führt auch zur Wiedereinführung der Voranmeldefrist bei der Antragsstellung von Kurzarbeit. Unternehmen, für welche Kurzarbeit bereits bewilligt wurde, müssen aufgrund dieser Anpassung kein neues Gesuch einreichen.
Wichtig: Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Den Unternehmen bleibt es aber trotzdem gestattet, ihre Mitarbeitenden auf Kurzarbeit zu setzen, damit Arbeitsplätze erhalten werden können.
Änderungen im Bereich der Selbständigerwerbenden
Grundsätzlich endete am 16. Mai 2020 der Anspruch von Selbständigerwerbenden auf Erwerbsersatzentschädigung. Wer den Betrieb immer noch geschlossen halten muss, weil ein taugliches Schutzkonzept nicht umsetzbar ist, kann weiterhin Erwerbsersatzentschädigungen beantragen. Dafür müssen sich die betroffenen Personen schriftlich oder elektronisch bei der Ausgleichskasse melden und eine Erklärung vorlegen. Diese Erklärung soll aufzeigen, wieso der Betrieb aufgrund des fehlenden oder unzureichenden Schutzkonzepts weiterhin geschlossen bleiben muss.
Der Meldung müssen folgende Informationen beigelegt werden:
- Name, Vorname
- Versichertennummer
- Art des Betriebes
- Bestätigung der Betriebsschliessung und des fehlenden, ungenügenden Schutzkonzeptes (Selbstdeklaration)
Selbstständigerwerbende, deren Betrieb auch nach dem 11. Mai wegen behördlicher Anordnungen geschlossen bleiben muss, haben weiterhin Anspruch. Hier reicht eine schriftliche oder elektronische Erklärung.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Gesuche auf Soforthilfe des Kantons BL nur noch bis am 31. Mai 2020 Mitternacht
Per 31. Mai 2020 um 24.00 Uhr hebt auch der Regierungsrat Baselland die «Notlage» für den Kanton auf. Da die Corona-Notverordnung-I des Kantons BL wichtige Anknüpfungspunkte zu den bundesrechtlichen Massnahmen hat, welche wiederum schrittweise aufgehoben werden, entschloss der Regierungsrat, auch die Corona-Notverordnung-I per 31. Mai 2020 um Mitternacht aufzuheben.
Gegenstand dieser Notverordnung sind folgende Instrumente:
- Soforthilfebeiträge für Härtefälle
- Garantien für Überbrückungskredite von Banken
- Beiträge für Lehrbetriebe
Gesuche auf Soforthilfe können im Kanton Basel-Landschaft nur noch bis am 31. Mai 2020 um Mitternacht gestellt werden. Dabei ist es von enormer Wichtigkeit, dass die Gesuche formell korrekt sowie zeitgerecht eingereicht werden.
Wenn ein eingereichtes Kurzarbeitsgesuch durch das KIGA noch nicht bearbeitet worden ist (Eingang einer Gesuchsnummer), kann das Soforthilfe-Formular nicht ausgefüllt bzw. abgesendet werden.
Update vom 22. April 2020
Verlängerung des Erwerbsersatzanspruchs bis zum 16. Mai 2020
Der Bundesrat hat am 22. April 2020 bekannt gegeben, dass der Erwerbsersatz-Anspruch von Selbständigerwerbenden bis zum 16. Mai 2020 verlängert wird. Dies gilt für Selbständigerwerbende, welche ab dem 27. April bzw. ab dem 11. Mai ihrer betrieblichen Tätigkeit wieder nachgehen dürfen.
Ursprünglich
wurde die Frist des Erwerbsersatz-Anspruchs auf den Tag festgelegt, an dem der
Bundesrat die Wiedereröffnung von Betrieben bewilligt. Da Betriebe ihre
Leistungen nicht ab dem ersten Tag der Wiedereröffnung in vollem Umfang
erbringen können, wurde der Anspruchszeitrum um drei Wochen verlängert. Dementsprechend dauert der
Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz gleich lang wie für Selbständigerwerbende,
die indirekt von den Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen sind.
Weitere
Informationen zum Erwerbsersatzanspruch von indirekt betroffenen
Selbständigerwerbenden finden Sie hier.
Wichtig: Für die Fristverlängerung müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Bei Anspruchsberechtigten, welche bereits eine definitive Verfügung erhalten haben, verlängert die AHV-Ausgleichkasse die Frist selber.
Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb über den 16. Mai hinaus geschlossen halten müssen, haben auch weiterhin noch Anspruch auf Erwerbsersatz-Entschädigung. Gleiches gilt für:
- Selbständigerwerbende, deren Veranstaltungen verboten wurden,
- Personen, die Anspruch auf Entschädigung aufgrund von Quarantäne haben und
- Personen, die auf ihre Kinder aufpassen müssen und bei denen die Kinder nicht mehr familienergänzend betreut werden können.
Erweiterung der Soforthilfe im Kanton BL für indirekt Betroffene
Der Regierungsrat zieht mit dem Bundesratsentscheid mit und gewährt auch den indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden finanzielle Unterstützung. Dies mit dem bereits bekannten Soforthilfe-Instrument des Kantons. Die Soforthilfe für indirekt Betroffenen beträgt pauschal 3'000 Franken.
Voraussetzung zum Bezug dieser nicht rückzahlbaren Soforthilfen für indirekt Betroffene ist die Einhaltung der vom Bund definierten Kriterien für Härtefälle. Anspruchsberechtigt sind somit: Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen zwischen 10'000 und 90'000 Franken.
Update vom 17. April 2020
Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für indirekt betroffene Selbständigerwerbende
Der Bundesrat hat am 16. April 2020 eine Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs in Härtefällen bekannt gegeben. Damit werden rückwirkend per 17. März 2019 auch Selbständigerwerbende finanziell unterstützt, die bisher nicht von den Massnahmen des Bundes profitieren konnten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Aktivierung des kantonalen Massnahmepakets im Kanton Aargau
Der Regierungsrat hat nun in einer ersten Etappe 150 von insgesamt 300 Millionen Franken für ein kantonales Massnahmenpaket freigegeben, mit welchem wirtschaftliche Grundstruktur des Kantons gestützt werden kann. Das kantonale Massnahmepaket legt den Fokus auf kurzfristige Nothilfe sowie Liquiditätssicherung von normalerweise wirtschaftlich gesunden Unternehmen und Selbständigerwerbenden.
Das Paket umfasst drei Hauptmassnahmen:
- Sofortzahlung für Unternehmen von bis zu 10 Mitarbeitenden, die nicht zurückbezahlt werden muss
- Gewährung von Kreditausfallgarantien zugunsten von Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden
- Gewährung von höheren Kreditausfallgarantien oder höheren nicht rückzahlbaren Geldleistungen für Unternehmen in Härtefällen.
Es ist anzumerken, dass zuerst ein Kredit und erst dann die Soforthilfe beantragt werden kann.
Unterstützt werden folgende im Kanton ansässige Unternehmen
- Einzelfirmen
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
- alle juristischen Personen
Allgemeine Voraussetzungen
Für Antragssteller gelten folgenden allgemeine Voraussetzungen:
- Umsatzerlös im Jahr 2019 muss über 50'000 Franken betragen
- Der Antragssteller darf sich nicht als Schuldner in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder Liquidation befinden
- Es dürfen keine offenen Betreibungen betreffend Sozialabgaben oder betreffend Steuerforderungen vorliegen
- Antragssteller dürfen keine öffentlichen Notfall-Unterstützungen des Bundes erhalten
Diese unterstützten Unternehmen müssen vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein, ihr Hauptdomizil muss im Kanton Aargau liegen und sie dürfen nicht mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen (Vollzeitäquivalenz per Zeitpunkt der Gesuchstellung).
Sofortzahlungen
Die Leistung beträgt pauschal 5'000 Franken und wird mit variablen 500 Franken pro Vollzeitäquivalent ergänzt. Die nicht rückzahlbare Sofortleistung beträgt pro Unternehmen jedoch maximal 10'000 Franken.
Ist ein Unternehmen allgemein berechtigt, von der Unterstützung des Kantons Aargau zu profitieren, so gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Sofortzahlung:
- Umsatzeinbussen müssen in den 30 Tagen vor Antragsstellung, im Vergleich zur selben Periode im Vorjahr, mehr als 50% betragen, und für die nächsten 60 Tage nach Antragsstellung muss auch mit Umsatzeinbussen von mehr als 50% gerechnet werden.
- Die vom Bund zur Verfügung gestellten COVID-19 Kredite müssen bereits ausgeschöpft sein.
- Es muss vorliegen: Ein positiver Entscheid der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau oder ein entsprechender Antrag auf Kurzarbeit sowie die tatsächliche Anordnung von Kurzarbeit für alle momentan nicht einsetzbaren Mitarbeitenden oder ein positiver Entscheid auf Erwerbsersatz.
- Bestätigung des Antragsstellers, dass nicht auf private finanzielle Mittel zugegriffen werden kann, alle Mietzinsreduktionsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Sofortzahlung zur Verminderung von Liquiditätsengpassen benötigt wird.
- Ein allfälliger COVID-19 Kredit des Bundes übersteigt nicht 100'000 Franken.
Gesuche sind bis spätestens 30. Juni 2020 einzureichen.
Gewährung von Kreditausfallgarantien
Aufgrund der Gewährung von Kreditausfallgarantien des Kanton Aargaus kann bei teilnehmenden Banken ein Kredit von mindestens 50'000 Franken bis höchstens 500'000 Franken beantragt werden. Die Kreditsumme darf nicht mehr als 10% des Umsatzerlöses 2019 betragen.
Wie auch die COVID-19 Kredite des Bundes dauert diese kantonale Kreditausfallgarantie 5 Jahre, und die Zinssätze richten sich ebenfalls nach den Bestimmungen in Art. 13 Abs. 3 Buchstabe b und c der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Dies bedeutet einen aktuellen Zinssatz von 0.5 Prozent
Kredite, die bis am 30. September 2020 vergeben werden, werden von der Kreditausfallgarantie des Kantons gedeckt.
Die Voraussetzungen und Bedingungen für Kredite mit Kreditausfallgarantie verlangen, dass Antragssteller
- keine Sofortzahlungen des Kantons Aargau beantragt haben
- infolge der Corona-Krise erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen erfahren haben, bspw. beim Umsatz
- während der Dauer des Kredits stets die Bedingungen gemäss Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung einhalten.
Leistungen für Härtefälle
Die subsidiären finanziellen Unterstützungsleistungen in Härtefällen werden entweder
- im Umfang eines zusätzlichen Überbrückungskredits bis maximal 1 Million Franken oder
- im Umfang in einer nicht rückzahlbaren Direktzahlung von maximal 20'000 Franken geleistet.
Über die Art der Leistung wird im Einzelfall entschieden, unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Unternehmens.
Damit ein Unternehmen Anspruch auf eine der beiden Leistungen hat, muss es
- den gewährten COVID-19 Kredit des Bundes ausgeschöpft haben
- über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen
- einen Umsatzerlös von mindestens 100'000 Franken im 2019 erzielt haben
Im weiteren dürfen Inhaberinnen und Inhaber keine Nebeneinkünfte von mehr als 40'000 Franken jährlich erzielen, wenn es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft handelt.
Voraussetzung ist auch, dass das Unternehmen weder von der Soforthilfe noch von der Kreditausfallgarantie Gebrauch gemacht hat.
Sie können ab Montag, 20. April 2020, Gesuche für Massnahmen aus dem kantonalen Unterstützungspakets beim Hightech Zentrum Aargau stellen.
Update vom 8. April 2020
Erneuter Aufruf zur Lösungsfindung bei Geschäftsmieten
Der Bundesrat ruft Mietparteien dazu auf den Dialog aufzunehmen und pragmatische Lösungen zu suchen. Allerdings sieht der Bundesrat davon ab, in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mietenden und Vermietenden einzugreifen. Mietende, Vermietende, Immobilienbewirtschaftende, Verbände usw. werden ausdrücklich zur gemeinsamen Lösungsfindung aufgerufen und dazu ermutigt. Mit offenen Gesprächen können kreative Lösungen das Resultat sein. Optionen wie (teilweiser) Mietzinserlass, Stundungen, Vereinbarung von Ratenzahlungen oder eine Kombination solcher Massnahmen mit einer Vertragsverlängerung können mögliche Lösungen sein.
BL: «Spänd dim lokale Gschäft»
Unter diesem
Motto sollen lokale KMUs mit einer Spende unterstützt werden, zu denen Personen
persönliche Beziehungen haben. Unternehmen können Waren oder Dienstleistungen
zu «Spezialpreisen» inserieren bzw. Kundinnen sowie Kunden können diese Waren
oder Dienstleistungen erwerben. Diese Angebote werden zu höheren Preisen als
üblich inseriert. Der Betrag, welche den üblichen Preis übersteigt, soll als
Spende dienen. Wichtig: Sie können maximal
eine Leistung anbieten und die Anmeldung kann 1-2 Arbeitstage dauern.
Inserate anschauen
Zum Formular
Einreichungsfristen der Steuererklärungen BL, BS und AG
Basel-Landschaft:
- 30. September 2020 - Selbständigerwerbende und juristische Personen
- 30. Juni 2020 – unselbständige sowie nicht erwerbstätige Personen
Basel-Stadt:
- 31. Mai 2020 – sämtliche steuerpflichtige Personen
Aargau:
- 30. September 2020 – Selbständigerwerbende und juristische Personen
- 30. Juni 2020 – unselbständig Erwerbende
Update vom 6. April 2020
COVID-19-Bürgschaft Kanton Basel-Stadt
Mit dem Bürgschaftsprogramm des Kanton Basel-Stadt soll subsidiär zu den vom Bund gewährten Überbrückungskrediten finanzielle Unterstützung für KMUs zur Verfügung gestellt werden. Die kantonale Bürgschaft ermöglicht eine rasche und unbürokratische Kreditvergabungen.
An diesem Bürgschaftsprogramm sind zusätzlich zur Basler Kantonalbank neu auch die Basellandschaftliche Kantonalbank und die UBS beteiligt. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Ihre Hausbank, beziehungsweise die BKB, BLKB oder UBS.
Einen Überblick über sämtliche Informationen zu den Überbrückungskredite des Bundes und der Kantone BL, BS sowie AG erhalten Sie hier.
Finanzielle Unterstützung von Betrieben mit Auszubildenden im Kanton Basel-Stadt
Der Bundesratsentscheid vom 20. März 2020 erlaubt es Betrieben, Kurzarbeit für Auszubildende zu beantragen. Genehmigte Anträge führen dazu, dass 80% des versicherten Lohnes an die Betriebe zurückerstattet werden. Ergänzend zur Massnahme des Bundes unterstützt der Kanton Basel-Stadt vom Coronavirus betroffene Lehrbetriebe mit einer Gewährung der gesamten Lernendenlöhne für die Monate April bis Juli 2020.
Das heisst: Wenn Kurzarbeit beantragt wurde, erhalten Ausbildungsbetriebe zusätzlich 20% der Lernendenlöhne und 100% dieser Löhne im Fall, dass kein Antrag gestellt wurde.
- Füllen Sie dafür das Formular aus
- Senden Sie den Antrag inkl. Beilagen an lam.awa@bs.ch
- Melden Sie monatlich, ob Kurzarbeit beantrag wurde an lam.awa@bs.ch
Weiter Unterstützungsmassnahmen des Bundes und der Kantone BL, BS sowie AG finden Sie hier.
Update vom 2. April 2020
März-Abrechnung Kurzarbeit
Seit gestern, 1. April 2020 können Unternehmen mit bewilligtem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung die Abrechnung für den März ausfüllen und einreichen. Wichtig: Falls Sie einen Antrag vor der Aufhebung der Voranmeldefrist gestellt haben, steht Ihnen eine Entschädigung der Kurzarbeit bereits ab Voranmeldung zu (Datum der Antragsstellung). Das ausgefüllte Abrechnungsformular ist anschliessend der zuständigen Arbeitslosenkasse zuzustellen. Diese ist der jeweiligen Verfügung zu entnehmen.
Bei Unklarheiten und Problemen mit dem Abrechnungsformular steht Ihnen das Team der Ramseier Treuhand AG gerne zur Seite.
Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung"