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14-wöchiger Betreuungsurlaub für Angehörige

Zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wurde das Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen eingeführt. Dieses Gesetz wurde in 2 Etappen in Kraft gesetzt. Zunächst wurde am 1. Januar 2021 die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV wurden ausgeweitet. Ein halbes Jahr danach wurde die zweite Etappe umgesetzt und per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern eingeführt.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern von minderjährigen Kindern, die aufgrund von Krankheit oder Unfall betreut werden müssen. Sofern einer der untenstehenden Punkte auf einen der Elternteile zutrifft, besteht ein Anspruch:

  • Nachgehen einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin bzw. des Ehegatten gegen Erhalt eines Barlohns
  • Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
  • Anspruch auf Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung aufgrund von Krankheit oder Unfall (sofern sich die Berechnung dieser Taggelder auf ein früheres Einkommen stützt)
  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis, bei welchem kein Lohn bezogen wird, da der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Taggelder ausgeschöpft ist.

Das zu betreuende Kind darf sich bei Eintritt der Krankheit resp. des Unfalls noch nicht im 18. Lebensjahr befinden und muss zudem eine vom Arzt bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung haben. Ein Kind gilt als erheblich beeinträchtigt, wenn

  • es eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes erlitten hat;
  • der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder das Risiko einer bleibenden oder zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht, oder gar mit dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Beliebiger Bezug des Urlaubs zum Vorteil der Betreuenden

Sofern die Eltern und das Kind die Voraussetzungen erfüllen, haben die Eltern zusammen 14 Wochen Betreuungsurlaub zu Gute, welche sie nach ihren Bedürfnissen beliebig aufteilen sowie frei nach Art und Weise beziehen können. Für den Bezug der Ferien gilt jedoch eine Rahmenfrist von 18 Monaten. In dieser Zeit können sie den Urlaub wochen- oder tageweise beziehen. Das eine Elternteil bezieht z.B. 6 und das andere 8 Wochen, wobei die Eltern den Urlaub auch gleichzeitig beziehen können. 

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Die Anmeldung für die Betreuungsentschädigung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Der Arbeitgeber und die anspruchsberechtigte Person melden die bezogenen Urlaubstage und übermitteln zugleich das Arztzeugnis. Selbstständigerwerbende oder Personen, die Taggelder einer anderen Versicherung erhalten, reichen die Anmeldung selbst ein.

Die Leistung wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt und beträgt 80 Prozent des Durchschnittseinkommens vor Anspruchsbeginn, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.

Leistet der Arbeitgeber weiterhin Lohnzahlungen, so wird die Betreuungsentschädigung grundsätzlich dem Arbeitgeber ausgerichtet.

Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV und im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.