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Aenderungen im Steuergesetz BL per 1.1.2016

Der Landrat hat am 26. März 2015 Änderungen im Baselbieter Steuergesetz beschlossen. Diese betreffen hauptsächlich die Eigenmietwerte, Liegenschaftsunterhaltskosten sowie Weiterbildungskosten und treten per 1. Januar 2016 in Kraft. Nachstehend erläutern wir auszugsweise einige Neuheiten.

Steuerlicher Eigenmietwert, Pauschalabzug Liegenschaftsunterhalt

Die Eigenmietwerte sollen im Kanton Basel-Landschaft rund 60% des Marktmietwerts betragen. Um diese Vorgaben zu prüfen, hat der Regierungsrat eine Studie in Auftrag gegeben. Darin wurde festgestellt, dass sich das Mietpreisniveau seit der letzten Erhebung verändert hat: Während die Eigenmietwerte bei Einfamilienhäusern tendenziell etwas über der Zielgrösse von 60 % liegen, liegen sie bei Stockwerkeigentum tendenziell etwas darunter.

Der steuerliche Brandlagerwert wird auf dem gemäss Sachversicherungsgesetz massgebenden Versicherungswert unter Anwendung von besonderen Korrekturfaktoren für Gemeinden, Alter der Liegenschaft, und Stockwerkeigentum ermittelt. Der Eigenmietwert wiederum wird basierend auf dem steuerlichen Brandlagerwert festgesetzt.

Um auf die Zielgrösse von 60% zu gelangen, wurden zwei Massnahmen ergriffen. Einerseits wird der Korrekturfaktor für Stockwerkeigentum von 0.8 auf 0.9 erhöht.

Andererseits werden die Faktoren für die Berechnung der Eigenmietwerte auf Basis der steuerlichen Brandlagerwerte reduziert. Der maximale Eigenmietwert, welcher ab einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 435‘000 angewendet wird, wird ebenfalls reduziert. Er wird von bisher CHF 80‘000 CHF auf neu CHF 68‘700 herabgesetzt.

Auf den 01.01.2016 wird zudem auch der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt angepasst, und zwar deutlich nach unten. Bei einem Gebäudealter von weniger als 10 Jahren sind es neu 12% (bisher 25%), bei einer älteren Liegenschaft neu 24% (bisher 30%). Vor allem bei neueren Liegenschaften fällt die Reduktion ins Gewicht.

Beispiel: kantonaler Eigenmietwert von CHF 20'000, Liegenschaft Baujahr 2008: Der pauschale Liegenschaftsunterhalt sinkt von CHF 5'000 auf CHF 2'400 (Annahme unveränderter Eigenmietwert).

Diese Reduktion dürfte wohl als Folge eines Bundesgerichtsurteils aus 2012 betreffend den Kanton Luzern anzusehen sein. Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass Pauschalabzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von 25% als ausgesprochen hoch, solche von 33% als geradezu unhaltbar hoch und damit als bundesrechtswidrig anzusehen seien.

Den Steuerpflichtigen ist auf jeden Fall mehr denn je zu empfehlen, die Rechnungsbelege für den Liegenschaftsunterhalt zu sammeln und das Total des jährlichen tatsächlichen Liegenschaftsaufwands mit dem Pauschalabzug zu vergleichen. Fällt dieses Total höher aus als der Pauschalabzug, sollten die tatsächlichen Liegenschaftsaufwendungen geltend gemacht werden. Welche davon abzugsfähig sind, kann dem Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung entnommen werden.

Maximalbetrag für den Abzug der Weiterbildungskosten

In unserem Artikel "Revidierter Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten" erläutern wir ausführlich Änderungen bezüglich der abzugsfähigen Kosten für die Weiterbildung. Der Maximalbetrag für den Abzug von Weiterbildungskosten wird im Kanton Baselland per 01.01.2016 auf CHF 12‘000 festgesetzt.