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FABI: Auswirkungen auf den Pendlerabzug

FABI und dessen Auswirkungen auf den Pendlerabzug

Am 09. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) per Volksabstimmung angenommen. Die neue Verfassungsbestimmung wird im Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur konkretisiert, welches am 01. Januar 2016 in Kraft tritt. Darin inbegriffen ist die Änderung des Artikels 26 DBG, welcher neu die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf maximal CHF 3‘000 pro Jahr als Berufskostenabzug beschränkt. In der dazugehörenden Berufskostenverordnung wird zudem auf eine Abstufung der Fahrtkostenpauschalen verzichtet – es gilt allgemein 70 Rappen pro Fahrkilometer. Somit können neu nur noch maximal 4‘285 km Arbeitsweg pro Jahr geltend gemacht werden.

Hat zum Beispiel Herr Meier einen Arbeitsweg von 20 km bei 220 Arbeitstagen, so kann er nicht mehr 8‘800 km (20 x 2 x 220) oder CHF 6‘160 (8‘800 km x 70 Rappen) zum Abzug bringen, sondern maximal CHF 3‘000 respektive 4‘285 km.

Die Steuerbehörden haben eine Ungleichbehandlung zwischen Pendlern mit einem Privatauto und solchen mit einem Geschäftsauto identifiziert. Sie gehen davon aus, dass Arbeitnehmer mit einem Geschäftsauto faktisch die Pendlerkosten von ihrem Arbeitgeber vergütet erhalten. Im Sinne der Gleichbehandlung sehen die Steuerbehörden deshalb vor, dass Pendlerkosten mit dem Geschäftsauto, welche die Obergrenze von CHF 3‘000 überschreiten, für die Bundessteuer aufgerechnet werden. Diese Aufrechnung soll nicht der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis vornehmen, sondern der Arbeitnehmer selbst in seiner Steuererklärung deklarieren, dies auch für das Steuerjahr 2016. Auf eine Aufrechnung für die AHV und die weiteren Sozialversicherungen soll verzichtet werden, zumindest vorläufig auch für die Quellensteuer. Mangels Erfassung beim Arbeitgeber unterliegt die Aufrechnung grundsätzlich auch nicht der Mehrwertsteuer (wobei bei der MwSt diverse Anpassungen bei den Privatanteilen vorgesehen sind).

Basierend auf dem Steuerharmonisierungsgesetz haben die Kantone die Ermächtigung, ebenfalls solche Begrenzungen des Pendlerabzugs einzuführen (fakultativ). Bei der Bestimmung des kantonalen Höchstbetrags sind die Kantone frei. In der Sitzung vom 16. September 2015 hat der Grosse Rat eine Limitierung des Pendlerabzugs auf CHF 3‘000 im baselstädtischen Steuergesetz gutgeheissen. Für Baselland ist der Beschluss des Landrats in gleicher Sache ausstehend. Die Regierung Baselland schlägt ebenfalls eine Obergrenze von CHF 3‘000 (auf Anfang 2017) vor. In den Kantonen Aargau und Solothurn wurde die Einführung einer kantonalen Obergrenze allerdings abgelehnt.

Berechnung

a) Privatanteil

In der gängigen Praxis wird den Arbeitnehmenden für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ein Privatanteil von 9.6 Prozent (12 x 0.8%) pauschal vom Anschaffungswert des Fahrzeugs zum Lohn aufgerechnet – via Deklaration im Lohnausweis. Diese Aufrechnung beinhaltet gemäss Argumentation der Steuerbehörden die Abgeltung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten, nicht aber für den Arbeitsweg.

b) FABI-Obergrenze

In der Vergangenheit wurde mit dem Kreuz im Feld „F“ des Lohnausweises (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) verhindert, dass jemand den Pendlerabzug geltend macht, obwohl er ein Geschäftsauto zur Verfügung hat. Dies stellte eine Vereinfachung dar, um nicht eine zusätzliche Aufrechnung des Arbeitswegs zum Einkommen vornehmen zu müssen, mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pendlerabzugs (Nullsummenspiel). Dies trifft nun mit der Obergrenze nicht mehr zu.

Zusätzlich zu den 9.6 Prozent Privatanteil soll nun noch die Differenz des Arbeitswegs zur FABI-Obergrenze als Einkommen aufgerechnet werden (Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mal 70 Rappen minus Obergrenze von CHF 3‘000). Es ist davon auszugehen, dass Kantone mit einer Obergrenze diese Praxis auch für die Kantons- und Gemeindesteuern übernehmen werden.

Hat Herr Meier ein Geschäftsfahrzeug mit einem Anschaffungswert von CHF 30‘000 so werden ihm gemäss gängiger Praxis als Lohnbestandteil CHF 2‘880 (30‘000 x 9.6 Prozent) aufgerechnet, für die private Nutzung exklusiv Arbeitsweg. Neu ergibt sich eine zusätzliche geldwerte Leistung für den Arbeitsweg von CHF 3‘160, welche Herr Meier als zusätzliches Einkommen in seiner Steuererklärung zu deklarieren hat.

20 km x 2 x 0.70 x 220 Tage = CHF 6‘160
Minus FABI-Obergrenze CHF -3‘000
Geldwerte Leistung aus Arbeitsweg = CHF 3‘160

Auswirkungen für den Arbeitgeber

Mit der Bestimmung, dass die Pendlerkosten mit dem Geschäftsauto, welche die Obergrenze von CHF 3‘000 überschreiten, vom Arbeitnehmer selber in seiner Steuererklärung zu deklarieren sind, wollte man eine zusätzliche administrative Belastung der Arbeitgeber verhindern. Es sind aber zwei Punkte zu erkennen, wo dies nicht der Fall sein wird: Bei Bruttoeinkünften, welche der Quellensteuer unterliegen, und bei Arbeitnehmern im Aussendienst.

Wie auf allen Einkünften aus Arbeitsverhältnissen (einschliesslich Nebeneinkünften), wird auch auf der teilweisen Aufrechnung von Arbeitswegkosten voraussichtlich die Quellensteuer gemäss Artikel 84 DBG erhoben werden. Die Abrechnung der Quellensteuer müsste vom Arbeitgeber vorgenommen werden, wobei diese wichtige Frage bis anhin nicht geklärt ist.

Die Randziffer 70 der aktualisierten Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises vom 12. Mai 2015 besagt: „Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.“ Da bei einem Aussendienst-Mitarbeiter die Fahrt direkt von zu Hause zum Kunden Arbeitszeit darstellt, ist der Arbeitsweg nicht als private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zu betrachten und somit eine Aufrechnung in der Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht korrekt. Um die Kürzung des Arbeitsweg-Abzugs vornehmen zu können, benötigen die Steuerbehörden deshalb die Angaben des Arbeitgebers betreffend Anteil der geschäftsbedingten Fahrten. Das Erheben der dazu nötigen Daten kann für den Arbeitgeber einen Mehraufwand darstellen.

Ist Herr Meier aus dem Beispiel im Aussendienst tätig und fuhr an 110 Tagen mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt zu einem Kunden sowie am Feierabend direkt vom Kunden nach Hause, so wird sein Arbeitsgeber im Lohnausweis einen prozentmässigen Anteil Aussendienst von 50 Prozent bestätigen. Dies hat folgende Auswirkungen auf die Berechnung:

20 km x 2 x 0.70 x 220 Tage = CHF 6‘160
Minus Aussendienst (20 x 2 x 0.7 x 110) = CHF -3‘080
Minus FABI-Obergrenze CHF -3‘000
Geldwerte Leistung für Arbeitsweg CHF 80

Die zusätzliche geldwerte Leistung für den Arbeitsweg zu den CHF 2‘880 für die private Nutzung beträgt in diesem Beispiel CHF 80.

Fazit

Arbeitnehmer mit langem Arbeitsweg, die vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, werden künftig neben der Aufrechnung des Privatanteils im Lohnausweis eine spürbare steuerliche Mehrbelastung erfahren. Je geringer die effektive private Nutzung ist, desto weniger attraktiv dürfte das Geschäftsfahrzeug künftig aus rein steuerlichen Gründen sein.

Alternativ wird auch künftig wie bereits bisher das Führen eines Bordbuchs für die effektive Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer möglich sein, was allerdings mit erheblichen Umtrieben verbunden ist. Zu empfehlen ist diese Variante aber in Fällen, wo die pauschale Methode zu einer deutlichen Mehrbelastung führt.

Die Steuerbehörden beabsichtigen im Moment nicht, die geschilderte Praxis auch für selbständig Erwerbende anzuwenden oder für Arbeitnehmende, welche aus geschäftlichen Gründen vom Arbeitgeber ein Generalabonnement erhalten.