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Kurzarbeit - Bald gelten wieder die alten Bestimmungen

Mit dem Ablauf der Sonderregelungen in der «COVID-19-Verordnung ALV» per 31. August 2020 gehen auch die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu Ende, welche als Teil der COVID-19-Massnahmen entstanden sind, insbesondere Sonderregelungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Lernende. Weiterhin soll aber das Instrument der Kurzarbeit im Bedarfsfall genutzt werden können. Die maximale Bezugsdauer wurde auf 18 Monate erhöht.

Dies bedeutet für Unternehmen, welche ihr Personal ab dem 1. September 2020 noch nicht zu 100 Prozent auslasten können, dass sie erneut einen Antrag auf ordentliche Kurzarbeitsentschädigung bei ihrer kantonalen Amtsstelle einreichen müssen. Ein solcher Antrag muss mindestens zehn Tage vor dem Startdatum der Kurzarbeitsentschädigung eintreffen, da die herkömmlichen KAE-Bestimmungen inkl. Voranmeldefrist gelten.

Am 1. Juli hat der Bundesrat folgende weitere "Normalisierungen" in der Kurzarbeitsentschädigung per 1. September 2020 beschlossen:

  • Karenzfrist von einem Tag, die vom Arbeitgeber zu tragen ist;
  • Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls

Somit werden weitgehend wieder die Bestimmungen angewandt, die bis zum 1. März dieses Jahres galten.

Gleichzeitig wurde aber auch die Höchstbezugsdauer der KAE auf das gesetzlich mögliche Maximum von 18 Monaten erhöht.

Abrechnung rechtzeitig einreichen!

Im Eigeninteresse wird jedes Unternehmen die KAE-Abrechnung so rasch wie möglich einreichen, um die entsprechende Entschädigung zeitnah zu erhalten. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss beachtet werden, dass die Abrechnung der Kurzarbeit bis spätestens drei Monate nach der betreffenden Periode eingereicht werden muss. Ansonsten verfällt sie!

Nach der Corona-Krise ist vor der Corona-Kontrolle

Mit den Unterstützungsleistungen des Bundes sind auch Kontrollen über die rechtmässige Vergabung und Mittelverwendung verbunden. So hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Kompetenz, Arbeitgeberkontrollen durchzuführen. Allerdings wurden bisher erst wenige Missbräuche aufgedeckt, wobei sich das Kontrollregime erst im Aufbau befindet. Berücksichtigt man das hohe Volumen, die einfache Prozessabwicklung und die Hektik bei der Einführung, so dürfte mit zahlreichen Nachkontrollen des SECO zu rechnen sein. Das heisst, dass zu Unrecht ausbezahlte KAE zurückgefordert werden. Deshalb empfiehlt es sich, die Situation im Unternehmen inklusive Zahlen und Fakten, welche in der KAE-Abrechnung erfasst wurden, vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Sämtliche Dokumente sollten im Minimum während fünf Jahren sicher aufbewahrt werden. Als Bestätigung für ein Arbeitsverhältnis können Arbeitsverträge und/oder Lohnzahlungen vor der Corona-Krise dienen. 

Wichtige Informationen, die zu belegen sind:

  • Ärztliche Bestätigung/Attest für auf KA gesetzt Arbeitnehmenden, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation den besonders gefährdeten Risikogruppen zuzuordnen waren;
  • Dokumentation der ungenügenden sowie unmöglichen Umsetzung der Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz und warum die Person nicht von zu Hause aus arbeiten konnte;
  • Für Mitarbeitende, denen gekündigt wurde, darf ab Beginn der Kündigungsfrist keine KAE bezogen werden;
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Lernende erhalten ab Juni 2020 keine KAE mehr.