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Mehrwertsteuerabrechnung in Bezug auf Corona-Ersatzleistungen

Der Kurzarbeitsentschädigung liegt kein Leistungsaustausch zu Grunde. Somit unterliegt sie nicht der Mehrwertsteuer. Da sie auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung führt, ist sie in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 910 «III Andere Mittelflüsse» zu deklarieren. Auch Versicherungsleistungen sind nicht der MWST unterstellt. Sie sind wie die KAE unter der Ziffer 910 zu deklarieren.

Zu den Corona-Erwerbsausfallentschädigung von Selbständigerwerbenden und Angestellten in arbeitgeberähnlichen Positionen (CEE) liegen bisher noch keine konkreten Äusserungen seitens der ESTV vor. Es ist aber davon auszugehen, dass auch diese Leistungen unter der Ziffer 910 zu deklarieren sind.

Dies betrifft auch Rückvergütungen oder Entschädigungen an Arbeitgeber infolge spezialgesetzlicher Bestimmungen wie etwa Arbeitgeberbeiträge AHV/IV/EO/ALV auf der Erwerbsersatz-Entschädigung.

À fonds-perdu Beiträge der Öffentlichen Hand, wie bspw. COVID-19 Soforthilfen, sind in der MWST-Abrechnung wie Subventionen zu berücksichtigen und demzufolge unter Ziffer 900 zu deklarieren. Mit dieser mehrwertsteuerlichen Handhabung geht somit auch eine Vorsteuerkürzung einher. 

Gut zu wissen: Rückerstattungen von Vorsteuerguthaben können vorzeitig mittels eines Gesuchs beantragt werden. Haben Sie ein höheres Guthaben bei der ESTV, dann wäre dies eine sinnvolle Option, um kurzfristig ihre Liquidität aufzubessern.

Tieferer Umsatz - Befreiung der MWST-Pflicht

Ein Unternehmen kann sich von der Steuerpflicht befreien und sich aus dem MWST-Register löschen lassen, wenn der massgebende Umsatz die Umsatzgrenze von 100'000 Franken unterschreitet und diese Grenze auch in den folgenden Steuerperioden nicht erreicht wird. Bei Nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützigen Institutionen beträgt die Schwelle 150'000 Franken.

Eine allfällige Abmeldung aus dem MWST-Register ist frühestens auf das Ende der betreffenden Steuerperiode möglich und ist innert 60 Tagen danach bei der ESTV einzureichen. Eine Nichtabmeldung gilt dabei als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht.