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Steuererklärung Basel-Stadt & Corona

Wegen den Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werden einzelne Sachverhalte in der Steuererklärung 2020 nicht gleich gehandhabt wie in den Vorjahren. Wir zeigen in einem kurzen Überblick auf, was für die Steuerdeklaration des Kantons Basel-Stadt berücksichtigt werden soll. Dabei fokussiert sich dieser Artikel auf die Steuererklärung für natürliche Personen (Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Selbständigerwerbende).

Personen in einem Arbeitsverhältnis

Entschädigungen Kurzarbeit & Erwerbsersatz – Kinderbetreuung & Quarantäne

Grundsätzlich werden die Entschädigungen vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind im Lohnausweis bereits berücksichtigt. Wurde die Kurzarbeits- oder die Erwerbsersatzentschädigung jedoch direkt von der Arbeitslosenkasse bzw. der zuständigen Ausgleichkasse ausgerichtet, muss dieses Einkommen in Ziffer 260/265 Steuererklärung deklariert werden. Die entsprechende Bestätigung der Arbeitslosen- bzw. Ausgleichskasse ist beizulegen.

Berufsnotwendige Kosten: Fahrtkostenabzug, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitszimmerabzug

Der Kanton Basel-Stadt gewährt grundsätzlich auch für die Corona-Zeit den vollen Abzug der berufsnotwendigen Kosten. Dies bedeutet, dass es wegen Corona-bedingtem Homeoffice oder Kurzarbeitsentschädigung zu keiner Kürzung der Berufskostenpauschale, Verpflegungs- oder Fahrtkosten kommt. 

Fahrtkosten

Grundsätzlich können Kosten in Zusammenhang mit dem freiwilligen Umstieg vom ÖV auf das Auto nicht abgezogen werden. Ausnahmsweise können gefährdete Personen mit einem Arztzeugnis ihre Fahrtkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (für den Zeitraum von Mitte März bis Ende 2020). 

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Beim Abzug für die Verpflegung wird davon ausgegangen, dass keine zusätzlichen Kosten angefallen sind. Ist dem jedoch nicht so, kann ein Nachweis der effektiv höheren Kosten erbracht werden.
Genehmigte Spesenreglemente behalten grundsätzlich auch während der COVID-Phase weiterhin ihre Gültigkeit.

Arbeitszimmerabzug

Damit ein Abzug für das Arbeitszimmer gemacht werden kann, müssen normalerweise folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Regelmässige Ausübung eines wesentlichen Teils der Arbeit von zu Hause aus (mind. 2 Tage pro Woche);
  • Der Arbeitgeber stellt kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung;
  • Die steuerpflichtige Person verfügt in der Wohnung bzw. im Haus über ein separates Zimmer, welches ausschliesslich oder überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird

Aufgrund der Pandemie und den damit zusammenhängenden Massnahmen können folgende Personengruppen einen Abzug für das Arbeitszimmer vornehmen, auch wenn sie die oben erwähnten Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllen:

  1. Gefährdete Personen, die während der ausserordentlichen Lage zu Hause arbeiten mussten (a.o. Lage des Bundes dauerte vom 16. März bis 19. Juni 2020)
  2. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber infolge Schliessung oder zu geringen Platzverhältnissen angewiesen wurden, von zu Hause aus zu arbeiten
  3. Arbeitnehmer, welche infolge behördlicher Anordnung von zu Hause aus arbeiten mussten (z.B. Quarantäne)

Der Abzug für das Arbeitszimmer ist nicht möglich, sobald eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Vergütung der Infrastrukturkosten durch den Arbeitgeber
  • Fehlen eines separaten Arbeitszimmers (bspw. bei einer 2.5-Zimmerwohnung)
  • Fehlen einer überwiegenden Nutzung
  • Kein wesentlicher Teil der Berufsarbeit wird im Zimmer erledigt
  • Homeoffice auf freiwilliger Basis

Was lohnt sich mehr, der Arbeitszimmerabzug oder die üblichen Berufskostenabzüge?

Eine Kumulation des Abzugs für das Arbeitszimmer mit Berufskostenpauschale, Fahrt- oder Verpflegungskosten ist nicht möglich. Wird somit ein Abzug für das Arbeitszimmer vorgenommen, müssen die Kosten für Verpflegung und Fahrtkosten in Relation zu den Homeoffice-Tagen gekürzt werden. Dementsprechend kann dann auch keine Berufskostenpauschale abgezogen werden.

Die Kosten für den Abzug des Arbeitszimmers sind wie folgt zu berechnen:

  • Miethaus bzw. Mietwohnung = Mietzins (exkl. Nebenkosten) / Anzahl Zimmer
  • Eigenes Haus bzw. eigene Wohnung = Mietzins (exkl. NK) bzw. Eigenmietwert / Anzahl Zimmer x 0.75
  • Haus bzw. Wohnung ausserhalb der Wohnstätte = Mietzins (exkl. NK) bzw. Eigenmietwert / Anzahl Zimmer

Rechenbeispiel 1: Pauschal- oder Arbeitszimmerabzug?

Mattia Saccomani arbeitet während der a.o. Lage von zu Hause aus und erhält jährlich einen Nettolohn von 90'000 Franken (gem. Lohnausweis). Da Herr Saccomani am selben Ort arbeitet und wohnt, konnte er in den Vorjahren bei seiner Steuerdeklaration nur den Abzug für die Berufskostenpauschalen in Höhen von 4'000 Franken geltend machen. Für seine 3-Zimmer-Mietwohnung zahlt er monatlich 1'800 Franken (exkl. Nebenkosten)



Die effektiv abziehbaren Kosten für das Arbeitszimmer (1’576 Franken) sind tiefer als die Berufskostenpauschale (4’000 Franken).

 


Rechenbeispiel 2: Vergleich Arbeitszimmerabzug mit Fahrt- und Verpflegungskostenabzug

Mattia Saccomani arbeitet während der a.o. Lage von zu Hause aus und erhält jährlich einen Nettolohn von 90'000 Franken (gem. Lohnausweis). Für seine 3-Zimmer-Mietwohnung zahlt er monatlich 1'800 Franken (exkl. Nebenkosten). Herr Saccomani wohnt in Riehen und arbeitet in Pratteln, was einen täglichen Arbeitsweg von 30 Kilometer mit dem Auto bedeutet. Bezüglich dem Verpflegungskostenabzug erhält er weder eine Verbilligung noch arbeitet er Schicht noch nachts.

Die effektiv abziehbaren Berufskosten sind höher, wenn Mattia Saccomani die Nutzung des privaten Arbeitszimmers in der Steuererklärung berücksichtigt.

Selbständigerwerbende Personen

Entschädigung für Erwerbsausfall

Der Kanton Basel-Stadt hat ergänzend zu den Bundesmassnahmen Soforthilfen für Selbständigerwerbende ausbezahlt sowie Abfederungsmassnahmen für Kulturschaffende beschlossen. Diese Entschädigungen sind in Ziffer 150/155 der Steuererklärung zu deklarieren. Sie stellen in der Erfolgsrechnung einen ausserordentlichen Ertrag oder Aufwandminderungen dar.

Das Einkommen aus Entschädigung für Erwerbsausfall (Massnahme des Bundes «Corona-Erwerbsersatzentschädigung») ist in Ziffer 260/265 der Steuererklärung zu deklarieren. Die entsprechende Bestätigung der Ausgleichkasse ist der Steuererklärung beizulegen.

COVID-Kredite

Im 2020 wurden noch keine Zinsen für den COVID-19-Kredit erhoben (Kreditsumme bis 500'000 Franken). Das kann sich jedoch ändern, sofern der Marktzinssatz über 0 Prozent steigt und das Eidgenössische Finanzdepartement den Zinssatz angleicht. Dies ist in nächster Zeit jedoch eher unwahrscheinlich. Grundsätzlich sind jedoch allfällig bezahlte Zinsen auf COVID-Kredite abzugsfähig.
Bei Eintritt eines definitiven Forderungsverzichts liegt ein Ertrag vor, welcher steuerbar ist.

Mietzinserlasse: Dreidrittel-Rettungspaket & Härtefallprogramm

Für die Steuerdeklaration der Mietzinserlasse verweisen wir auf die FAQ der Steuerverwaltung Basel-Stadt