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Steuererklärung Baselland - das Corona-Jahr

Wegen den Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werden einzelne Sachverhalte in der Steuererklärung 2020 nicht gleich gehandhabt wie in den Vorjahren. Wir zeigen in einem kurzen Überblick auf, was für die Steuerdeklaration des Kantons Basel-Landschaft berücksichtigt werden soll. Dabei fokussiert sich dieser Artikel auf die Steuererklärung für natürliche Personen (Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Selbständigerwerbende).

Personen in einem Arbeitsverhältnis

Entschädigungen Kurzarbeit & Erwerbsersatztaggelder für Kinderbetreuung & Quarantäne

Grundsätzlich werden die Entschädigungen vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind im Lohnausweis bereits berücksichtigt. Wurde die Kurzarbeits- oder die Erwerbsersatzentschädigung jedoch direkt vom KIGA bzw. der zuständigen Ausgleichskasse ausgerichtet, muss dieses Einkommen in Ziffer 260/270 der Steuererklärung deklariert werden. Die entsprechende Bestätigung der Arbeitslosen- bzw. Ausgleichskasse ist beizulegen.

Berufsnotwendige Kosten: Arbeitszimmer-, Fahrtkosten- & Verpflegungskostenabzug

Obwohl im vergangenen Jahr Homeoffice empfohlen oder angeordnet wurde, veranlasste dies die Steuerverwaltung nicht dazu, einen zusätzlichen Abzug für das private Arbeitszimmer zu gewähren. Stattdessen können die üblichen berufsnotwendigen Kosten (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung etc.) wie gewohnt in Abzug gebracht werden. Dies bedeutet, dass diese Abzüge nicht um die Anzahl Homeoffice-Tage oder die auf Kurzarbeit gesetzte Tage gekürzt werden.

Kulanter ist die Steuerverwaltung bei der Gewährung von Abzügen für den Arbeitsweg. Bedingt durch die Corona-Situation können Personen, die für den Arbeitsweg das private Fahrzeug verwendeten, die entsprechenden Kosten ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 in Abzug bringen. Der Maximalbetrag bleibt unverändert - beim Bund beträgt er 3'000 und beim Kanton 6'000 Franken. Eine Kumulation von Autofahrkosten mit zusätzlichen Kosten für den Arbeitsweg (U-Abo oder dergleichen) ist nicht möglich.

Krankheitskosten: Corona-Tests, Schutzmasken & Desinfektionsmittel

Kosten für Masken, Desinfektionsmittel oder andere präventive Massnahmen sind nicht abzugsfähig. Auch Kosten für Corona-Tests können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, da diese der Bund seit dem 25. Juni 2020 übernimmt.

Selbständigerwerbende Personen

Entschädigung für Erwerbsausfall

Das Einkommen aus Entschädigung für Erwerbsausfall ist in Ziffer 260/270 der Steuererklärung zu deklarieren, das heisst separat vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die entsprechende Bestätigung der Ausgleichkasse ist der Steuererklärung beizulegen.

Corona-Entschädigungen & Mietzinserlasse «Drei-Drittel-Lösung»

Zahlungen für Mietzinserlasse & Corona-Entschädigungen (Soforthilfe, Beiträge an Lehrbetriebe, Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende, Entschädigung im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung) sind in der Buchhaltung oder der Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zu berücksichtigen und stellen einen Bestandteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit dar.