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Vorsorgeauftrag oder Vollmacht?

Vorsorgeauftrag oder Vollmacht?

In letzter Zeit ist die Empfehlung sehr populär, man müsse für den Fall der Urteilsunfähigkeit einen Vorsorgeauftrag abfassen, dann habe man für alle Fälle vorgesorgt und sei auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgeschaltet. Beides trifft in dieser absoluten Form nicht zu, weshalb wir unseren Kunden ein zweistufiges Vorgehen empfehlen.

Vorsorgeauftrag

Mit dem seit 1.1.2013 gesetzlich geregelten Vorsorgeauftrag setzt man einen Beauftragten nur für den Fall der Urteilsunfähigkeit als Vertreter ein. Dies geschieht entweder vollständig handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift wie beim eigenhändigen Testament, oder durch öffentliche Urkunde. Entgegen landläufiger Meinung ist dabei die KESB nicht vollständig ausgeschaltet. Zwar sind eine ständige Aufsicht und die Genehmigung wichtiger Geschäfte durch die KESB, wie dies bei der Beistandschaft verlangt wäre, nicht vorgesehen. Sobald aber die Urteilsunfähigkeit (z.B. Altersdemenz, schwerer Hirnschlag und dergleichen) eingetreten ist, muss der Vorsorgebeauftragte die KESB informieren. Diese prüft dann nicht nur die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags und das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit, sondern auch, ob die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist und ob allenfalls weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts, wie Einreichung eines Inventars, periodische Rechnungsablegung oder Einschränkung der Befugnisse erforderlich sind (Art. 363 und 368 ZGB).

Die KESB ist mit dem Vorsorgeauftrag also nicht vollständig ausgeschaltet. Immerhin kann der Vorsorgebeauftragte aber viel unabhängiger handeln als ein Beistand, vor allem wenn ihm auch betreffend besonders wichtiger Geschäfte wie z.B. nach Art. 416 ZGB ausdrücklich Vollmacht erteilt wird. Ist die Verhinderung allerdings nicht auf den Verlust der Urteilsfähigkeit, sondern z.B. auf rein tatsächliche Gründe wie Ferien, Unfall und dergleichen zurückzuführen, entfaltet der Vorsorgeauftrag noch gar keine Wirkung und wäre man bei Fehlen von entsprechenden Vollmachten in der Tat vertretungslos.

General- und Spezialvollmacht

Trotz der neuen gesetzlichen Regelung des Vorsorgeauftrags können auch weiterhin „normale“ Voll-machten gültig vereinbart werden. Diese haben, wenn sie bereits ab sofort (zumindest theoretisch) gelten und ausdrücklich über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus gewährt werden, auch danach volle Gültigkeit. Dies ist schon alleine daraus ersichtlich, dass im neuen Recht auch für „normale“ Beauftragte eine Pflicht eingeführt wurde, die KESB zu informieren, wenn der Auftraggeber „voraussichtlich dauernd urteilsunfähig“ wird (Art. 397a OR; der Gesetzgeber selbst ging also von der Weitergeltung „normaler“ Vollmachten/Aufträge aus). Bis zur dauernden Urteilsunfähigkeit sind aber verschiedene Stufen denkbar, die noch keineswegs eine Information der KESB erfordern. Neben der bereits erwähnten rein tatsächlichen Verhinderung des Auftraggebers (längere Auslandabwesenheit, Unfall und dergleichen) können auch Gebrechlichkeit, Bequemlichkeit, Ueberforderung, Zeitmangel oder eine bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit eine Vertretung als sinnvoll und zulässig erscheinen lassen, ohne dass die KESB informiert werden muss (bzw. nicht einmal informiert werden darf, da ja eine dauernde Urteilsunfähigkeit gerade nicht vorliegt).

Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, eine möglichst umfassende Generalvollmacht für alle Tagesgeschäfte und eine Spezialvollmacht für besonders wichtige Geschäfte wie insbesondere Verfügungen über Immobilien zu erteilen, die vom Beauftragten zum Zeichen seines Einverständnisses mit zu unterzeichnen sind. Häufig ist es auch ratsam, mehrere Beauftragte zu ernennen, die für Alltagsgeschäfte einzelzeichnungsberechtigt sind, für wichtigere Geschäfte (z.B. mehr als CHF 10‘000 im Einzelfall) aber nur kollektiv zu zweien zeichnen können.

Praktisches Vorgehen

Die (General- und Spezial-) Vollmachten sollten zu Beweiszwecken schriftlich abgefasst und durch sämtliche Beteiligten unterzeichnet werden, wobei die Unterschrift des Vollmachtgebers zur Sicherheit amtlich zu beglaubigen ist. Natürlich kann der Vollmachtgeber sämtliche Geschäfte trotzdem weiterhin selber tätigen, da er seine eigene Handlungsfähigkeit mit der Bevollmächtigung in keiner Weise einschränkt. Befürchtet er Missbräuche durch die Bevollmächtigten, dann kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen.

Der (eigenhändige oder öffentlich beurkundete) Vorsorgeauftrag ist am besten vom Vorsorgebeauftragten oder beim Zivilstandsamt aufzubewahren. Er ist, da er die Mitwirkung der KESB auslöst, nur bei offensichtlicher und dauernder Urteilsunfähigkeit zu verwenden.

Gerne helfen wir Ihnen, die auf Ihre Situation angepassten Dokumente zu verfassen. Typischerweise kommen diese erst zum Einsatz, wenn allfällige (Form-) Fehler nicht mehr korrigiert werden können. Deshalb empfiehlt es sich, die Dispositionen sorgfältig zu treffen.