Neuer Maximalbetrag: Kilometerentschädigung für Geschäftsfahrten steigt auf 75 Rappen
Für Steuerpflichtige und Unternehmen in der Schweiz gibt es Neuigkeiten im Bereich der Kilometerentschädigung: Der maximal zulässige Ansatz bei der Nutzung des Privatfahrzeugs wurde erhöht. Wir fassen zusammen, was Steuerpflichtige und Arbeitgeber jetzt wissen müssen und welche Auswirkungen dies auf Spesenreglement, Sozialversicherungen und Ihre Steuererklärung hat.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) passt per 1. Januar 2026 den Abzug für Fahrtkosten an. Diese Anpassung hat nicht nur Einfluss auf den Abzug der Fahrkosten für Arbeitsweg in Ihrer Steuererklärung sondern auch auf die Spesenvergütung. Bislang lag der von den Steuerbehörden akzeptierte Maximalwert bei 70 Rappen pro Kilometer. Dieser Ansatz wurde nun angepasst, um den gestiegenen Mobilitätskosten Rechnung zu tragen.
Erhöhung auf 75 Rappen pro Kilometer
Während Steuerpflichtige ab 2026 pro Kilometer 75 Rappen für den Arbeitsweg zum Abzug bringen können, können Schweizer Unternehmen ab sofort, ihren Mitarbeitenden bis zu 75 Rappen pro Kilometer vergüten – das sind fünf Rappen mehr als bisher. Diese Regelung betrifft geschäftliche Fahrten, die mit dem privaten Auto unternommen werden.
Anpassung ohne bürokratischen Aufwand
Eine der wichtigsten Fragen für HR-Abteilungen und Buchhaltungen betrifft den administrativen Aufwand. Hier gibt die zuständige Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Entwarnung: Arbeitgeber können diese Erhöhung der Kilometerentschädigung vornehmen, ohne dass das bestehende und genehmigte Spesenreglement neu eingereicht werden muss. Die Anpassung kann also unbürokratisch und direkt umgesetzt werden.
Wichtig für die Lohnabrechnung: AHV und Sozialversicherungen
Auch sozialversicherungsrechtlich ist die Erhöhung relevant. Die AHV anerkennt den neuen Ansatz von 75 Rappen als erstattungsfähige Unkosten.
Das bedeutet für die Lohnabrechnung:
Auf die Kilometerentschädigung (bis zur Obergrenze von 75 Rappen) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Der Betrag gilt als Spesenersatz und nicht als massgebender Lohn.
Obergrenze, keine Pflicht
Es ist wichtig zu betonen, dass es sich bei den 75 Rappen um eine steuerlich anerkannte Obergrenze handelt. Sie dient dazu, unverhältnismässig hohe und damit lohnbestandteilsähnliche Entschädigungen zu vermeiden.
Die Entscheidungshoheit liegt weiterhin beim Unternehmen:
Jeder Arbeitgeber entscheidet selbst, ob und in welcher Höhe eine Kilometerentschädigung ausgerichtet wird.
Die Auszahlung des Maximalbetrags ist keine Pflicht.
Niedrigere Ansätze sind weiterhin vollumfänglich zulässig.
Raphael Saccomani