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Die Willensvollstreckung im schweizerischen Erbrecht

Publiziert: 20.4.2026
Kristina Siegler

Die Willensvollstreckung im schweizerischen Erbrecht

Bei der Nachlassplanung stellt sich nicht nur die Frage, wer Erbe sein soll und wie das Vermögen im Todesfall zu verteilen ist, sondern auch, ob ein Willensvollstrecker* mit der Nachlassabwicklung beauftragt werden soll. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die Willensvollstreckung im schweizerischen Erbrecht und beantwortet die wichtigsten Fragen. Im Anhang zu diesem Artikel finden Sie zudem eine Checkliste mit nützlichen Praxistipps.

(*Für die bessere Lesbarkeit wird in diesem Artikel jeweils nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind stets beide Geschlechter gemeint).

Wie beauftragen Sie einen Willensvollstrecker?

Sie können in einer letztwilligen Verfügung, d.h. in einem Testament oder in einem Erbvertrag, eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung Ihres letzten Willens beauftragen (vgl. Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Entscheidung, einen Willensvollstrecker für die spätere Nachlassabwicklung einzusetzen, muss von Ihnen bereits zu Lebzeiten getroffen und schriftlich festgehalten werden.

Da das Mandat des Willensvollstreckers an eine bestimmte Person gebunden und damit höchstpersönlich ist, kann es nicht auf eine andere Person übertragen werden. Ausgeschlossen ist zudem die Bevollmächtigung im Testament, wonach die Erben den Willensvollstrecker bestimmen sollen.

Unser Tipp: Bedenken Sie, dass der ernannte Willensvollstrecker das Amt später möglicherweise nicht antreten kann oder möchte, weshalb es sinnvoll ist, im Testament oder im Erbvertrag stets eine Ersatzperson vorzusehen.

Wer eignet sich als Willensvollstrecker?

Als Willensvollstrecker kommen alle handlungsfähigen natürlichen und juristischen Personen, wie Familienangehörige, Ehegatten, Freunde, Treuhänder, Anwälte, Notare oder Banken in Frage. Bei der Wahl des Willensvollstreckers sind Sie grundsätzlich frei, jedoch sollte folgendes beachtet werden:

Von der Einsetzung von Familienangehörigen, Ehegatten oder Freunden als Willensvollstrecker sollte abgesehen werden. Bei diesem Personenkreis können Interessenkonflikte entstehen, da Familienangehörige oder enge Freunde oft selbst zum Kreis der Erben gehören oder mit diesen in privaten Beziehungen stehen. Ausserdem sollen gerade nahestehende Personen durch die Einsetzung einer Willensvollstreckung von den zahlreichen administrativen und rechtlichen Aufgaben in Zusammenhang mit einem Todesfall entlastet werden. Schliesslich muss beachten werden, dass das Mandat des Willensvollstreckers höchstpersönlich ist und damit weder übertragbar noch vererblich. Privatpersonen wie Familienangehörige können arbeits- und/oder handlungsunfähig werden, sie können vor Ihnen versterben, oder sie möchten das Amt mangels Fachkenntnisse gar nicht übernehmen.

Unsere Empfehlung: Beauftragen Sie fachkundige juristische Personen wie Anwaltskanzleien, Treuhandgesellschaften oder Banken mit der Willensvollstreckung. Meist bestehen schon zu Lebzeiten geschäftliche Beziehungen und Ihr Treuhänder oder Anwalt kennt Ihre vermögensrechtliche Situation und die familiären Verhältnisse.

Wann beginnt und endet das Willensvollstreckermandat?

Das Willensvollstreckermandat beginnt mit Ihrem Ableben. Das an Ihrem letzten Wohnsitz zuständige Erbschaftsamt informiert den eingesetzten Willensvollstrecker und setzt diesem eine Frist zur Erklärung, ob das Amt angenommen oder abgelehnt wird. Nach Annahme des Mandats stellt das Erbschaftsamt dem zuständigen Willensvollstrecker die Willensvollstreckerbescheinigung aus, damit dieser sich gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden legitimieren und die Aufgaben in Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung vornehmen kann.

Das Mandat endet, sobald der Nachlass vollständig geteilt und das Vermögen gemäss Ihren Anordnungen im Testament oder im Erbvertrag an die Erben verteilt wurde.

Was sind die Aufgaben und Kompetenzen des Willensvollstreckers?

Das Gesetz definiert die Aufgaben des Willensvollstreckers in Artikel 518 Abs. 2 ZGB: Der Willensvollstrecker vertritt Ihren Willen. Er verwaltet die Erbschaft, bezahlt deren Schulden, richtet Vermächtnisse aus und führt die Teilung gemäss Ihren Anordnungen oder nach gesetzlichen Vorschriften durch.

Das Gesetz beschreibt die Pflichten des Willlensvollstreckers nur grob. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus Ihrem Testament oder Erbvertrag. Der Willensvollstrecker handelt als Ihr «verlängerter Arm» und hat stets Ihren Willen zu beachten. Zunächst muss sich der Willensvollstrecker einen Überblick über die vorhandenen Vermögenswerte verschaffen. Er bezahlt Rechnungen und Schulden und kündigt laufende Verträge (bspw. Telefon-Abo, Zeitschriften, Mietvertrag, Versicherungen). Sodann ist der Willensvollstrecker verpflichtet, die Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens zuhanden des Erbschaftsamts zu erfassen, damit das Erbschaftsinventar erstellt werden kann. Dieses verschafft den Erben einen Überblick über das vorhandene Vermögen. Der Willensvollstrecker ist des Weiteren befugt, Vermögenswerte (bspw. Liegenschaften oder Wertschriften) gemäss Ihrem Willen zu veräussern und die im Testament oder Erbvertrag genannten Vermächtnisse auszurichten. Er kümmert sich auch um die steuerlichen Angelegenheiten und erstellt die Steuererklärung per Todestag.

Die Hauptaufgabe des Willensvollstrecker ist die Vorbereitung und Durchführung der Erbteilung nach Ihrem Willen oder, falls ein solcher fehlt, nach den gesetzlichen Vorschriften. Er unterbreitet den Erben Vorschläge, wie die einzelnen Vermögenswerte im Nachlass geteilt werden könnten und entwirft – bei Einigkeit der Erben – den Teilungsvertrag. Gegen den Willen eines Erben oder bei Uneinigkeit der Erben kann der Willensvollstrecker die Teilung nicht durchführen. In diesem Fall muss ein Gericht über die Teilung entscheiden.

Die Bestattung gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Willensvollstreckers und ist Sache der Familienangehörigen. Wenn keine solchen vorhanden sind, kann der Willensvollstrecker auch die Bestattungs- und Abdankungsangelegenheiten übernehmen, benötigt dafür aber entsprechende Anweisungen von Ihnen (siehe dazu die Praxistipps).

In welchen Fällen ist ein Willensvollstrecker zu empfehlen?

Die Willensvollstreckung macht grundsätzlich immer dann Sinn, wenn Sie Ihre Familienangehörigen und Erben von den administrativen und rechtlichen Aufgaben entlasten möchten. Die Erbengemeinschaft kann nur zusammen über den Nachlass verfügen und alle Entscheidungen und Handlungen (wie bspw. die Kündigung von Verträgen oder die Veräusserung von Vermögenswerten) müssen gemeinsam getroffen werden, was sehr umständlich und zeitintensiv sein kann. Durch die Einsetzung eines Willensvollstreckers werden sämtliche Aufgaben durch eine Person erledigt, was meist zu einer schnelleren Erbteilung führt.

Besonders zu empfehlen ist die Willensvollstreckung in komplexen Erbfällen, wenn namentlich viele Erben, u.U. mit Wohnsitz im Ausland, Patchwork-Konstellation oder beträchtliche Vermögenswerte (inkl. Unternehmen und Liegenschaften) vorhanden sind, sowie wenn bereits zu Lebzeiten erkennbar ist, dass es später Konflikte zwischen den Erben geben könnte.

Wie wird der Willensvollstrecker entschädigt?

Gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Was als angemessenes Honorar gilt, muss für jeden Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden. Massgebend sind die Höhe des zu verwalteten und zu teilenden Vermögen, der effektive Zeitaufwand sowie die tatsächlichen Leistungen des Willlensvollstreckers. Der angemessene Stundentarif bemisst sich dabei nach der Qualifikation des Willensvollstreckers (Ausbildung, Erfahrung, Fachwissen), der Komplexität des Falles (Auslandbezug, Dringlichkeit, Konfliktpotenzial, Struktur des Nachlassvermögens) und der konkreten Verantwortung (Höhe des Nachlassvermögens).

Pauschalhonorare sind grundsätzlich unzulässig, ausser es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Erben.

Die «berufsmässigen» Willensvollstrecker wie Anwälte und Treuhänder rechnen das Mandat in der Regel nach Zeitaufwand mit den in der Praxis üblichen Stundenansätzen ab.

Zusammenfassung

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers erfolgt in Ihrem Testament oder Erbvertrag. Beim Willensvollstrecker sollten Sie eine Person mit den notwendigen Fachkenntnissen wählen (wie bspw. Anwälte, Notare oder Treuhänder), die Ihre Vermögens- und Familienverhältnisse kennt. Der Willensvollstrecker kümmert sich um alle administrativen und rechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung. Er verwaltet das Nachlassvermögen, bezahlt die Schulden, richtet die Vermächtnisse aus, erstellt eine Übersicht über die Aktiven und Passiven des Nachlasses sowie die Steuererklärung per Todestag und vollzieht die Erbteilung. Für seine Tätigkeit hat der Willensvollstrecker Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

Anhang: Checkliste mit Praxistipps für die Willensvollstreckung

Originaltestament und Erbvertrag hinterlegen

Hinterlegen Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag im Original beim zuständigen Erbschaftsamt an Ihrem Wohnsitz. Auf diese Weise kann das Erbschaftsamt den Willensvollstrecker unmittelbar nach Ihrem Tod informieren und dieser zeitnah mit der Nachlassabwicklung beginnen.

Kopie an den Willensvollstrecker

Stellen Sie dem Willensvollstrecker eine Kopie Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrages zur Verfügung, damit dieser von seiner Einsetzung Kenntnis hat.

Übersicht der wichtigsten Informationen

Um die spätere Nachlassabwicklung zu erleichtern, sollten Sie dem Willensvollstrecker bereits zu Lebzeiten eine Übersicht mit den wichtigsten Informationen zu den Familienverhältnissen und den Vermögenswerten (Kontaktdaten der Angehörigen, Bankbeziehungen, Vorhandensein eines Bankschliessfaches, Aufbewahrungsort der wichtigsten Unterlagen etc.) übergeben.

Instruktionen zur Bestattung

Soll der Willensvollstrecker ausnahmsweise auch Ihre Bestattung und Abdankung übernehmen, benötigt er entsprechende Anweisungen und sollte Ihre Wünsche kennen.

Testament regelmässig überprüfen

Überprüfen Sie ältere Testamente, um sicherzustellen, dass die eingesetzte(n) Person(en) noch als Willensvollstrecker in Frage kommt. Falls nötig, treffen Sie Ersatzverfügungen oder passen Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag an.

Ihre Ansprechperson
Kristina Siegler
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