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Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Gute Neuigkeiten für Sparer: Fehlende Beiträge in der Säule 3a können künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Der Bundesrat hat entschieden, dass AHV-pflichtige Erwerbstätige eine Lücke in der dritten Säule nachträglich schliessen können.

Wer in der Schweiz arbeitet und ab 2025 nicht die für sich maximal möglichen Beträge in seine Säule 3a einzahlt, kann die entstandenen Defizite künftig nachträglich ausgleichen. Fehlende Beiträge können für mehrere Jahre (maximal 10) nachgezahlt werden. Grosser Wermutstropfen: Rückwirkende Einkäufe von Beitragslücken, die vor 2025 entstanden sind, fallen nicht unter diese Neuerung. Zudem ist die Nachzahlung begrenzt auf den maximalen Beitrag eines Jahres.

Voraussetzungen

Um einen zusätzlichen Einkauf in die Säule 3a zu tätigen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • AHV-pflichtiges Einkommen: Sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr, für das nachträglich eingezahlt wird, muss ein solches Einkommen vorliegen.

  • Vollständiger Jahresbeitrag: Der reguläre Jahresbeitrag für das betreffende Jahr muss bereits vollständig bezahlt sein.

  • Steuerliche Absetzbarkeit: Sowohl der zusätzliche als auch der reguläre Jahresbeitrag sind vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nur ein zusätzlicher Einkauf in diesem Jahr möglich. Ein nachträglicher Einkauf kann jedoch zur Begleichung mehrerer rückständiger Jahresbeiträge genutzt werden.

Maximal möglicher Einkauf

Für unselbständig Erwerbstätige ist die Höhe eines nachträglichen Einkaufs auf den Maximalbetrag der kleinen Säule 3a begrenzt (Stand 2025: CHF 7'258). Somit kann in einem Jahr höchstens der reguläre Maximalbetrag plus ein zusätzlicher Maximalbetrag der kleinen Säule 3a eingezahlt werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören und normalerweise in die grosse Säule 3a einzahlen können (Stand 2025: CHF 36'288).

Beispiele nachträglicher Einkäufe

In der oben gezeigten Grafik sind 5 nachträgliche Einkäufe dargestellt:

  1. Nachträglicher Einkauf im Jahr 2025: Nicht erlaubt, da keine Lücken vor 2025 entstehen konnten.

  2. Nachträglicher Einkauf im Jahr 2027: Erlaubt

  3. Nachträglicher Einkauf im Jahr 2029: Erlaubt

  4. Nachträglicher Einkauf im Jahr 2032: Erlaubt, da ein nachträglicher Einkauf zur Begleichung mehrerer rückständiger Jahresbeiträge genutzt werden kann.

  5. Nachträglicher Einkauf im Jahr 2033: Nicht erlaubt, da für eine Beitragslücke eines bestimmten Jahres nur ein zusätzlicher Einkauf zulässig ist.

Einkäufe vor oder nach Referenzalter

Wenn vor dem gesetzlichen Referenzalter Geld im Rahmen der Pensionierung aus der dritten Säule entnommen wird, sind keine weiteren Nachzahlungen mehr möglich. Solange noch keine Auszahlungen zu Pensionszwecken aus der Säule 3a erfolgt sind, können jedoch bis zu fünf Jahre nach dem gesetzlichen Referenzalter weiterhin Einzahlungen getätigt werden.

Steuerplanung/ -optimierung

Nachträgliche Einkäufe in die 3. Säule bieten auch Potenzial zur Steueroptimierung. So können Einzahlungen in einkommensschwächeren Jahren ausgesetzt und in einkommensstärkeren Jahren nachgeholt werden. Damit bieten rückwirkende Einzahlungen die Möglichkeit zur Milderung der Steuerprogression.

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