Teilrevision der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ändert sich zum Jahreswechsel! Für viele Unternehmen, insbesondere KMU, bringt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes neue Herausforderungen. Vor allem die Neuregelungen zum Saldosteuersatz und die jährliche Abrechnung werfen Fragen auf. Welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf Ihre Buchhaltung und Ihre Steuerlast?
Am 1. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Lange wurde darum gerungen, etwa über die Plattformbesteuerung. Für KMU sind aber eher die beiden nachstehend erläuterten Themen relevant: Neuregelungen beim Saldosteuersatz und die jährliche Abrechnung.
Saldosteuersatz (SSS)
Neu können nur noch Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz die MWST nach der SSS-Methode abrechnen. Auch werden nun die bisherigen einheitlichen Saldosteuersätze von sog. Mischbranchen («Mischbranchensaldosteuersatz») wegfallen. Künftig muss für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 % beträgt, ein separater SSS beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass ein solches Unternehmen mit mehreren SSS abrechnen muss, was nicht zuletzt eine entsprechende Einrichtung der Buchhaltung bedingt.
Vorsicht ist auch bei einem Wechsel zwischen der SSS- und der effektiven Abrechnungsmethode geboten. Wie bei einer Nutzungsänderung kommen hierbei die Bestimmungen zum Eigenverbrauch und zur Einlageentsteuerung zur Anwendung. Bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode muss die zuvor in Abzug gebrachte Vorsteuer an die ESTV zurückerstattet werden, und zwar basierend auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels (Eigenverbrauch). Umgekehrt kann bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode die MWST, die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastet, in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden (Einlageentsteuerung).
Ein Wechsel von der effektiven zur SSS-Methode ist jährlich möglich (jedoch besteht nach dem Neueintritt in die Steuerpflicht eine Wartefrist von 3 Jahren), umgekehrt ebenfalls. Beides muss innert 60 Tagen nach Beginn der betreffenden Steuerperiode gemeldet werden.
Im Weiteren sind verschiedene Saldosteuersätze durch die Eidg. Steuerverwaltung neu berechnet und festgesetzt worden.
Jährliche Abrechnung
Unternehmen, die einen Jahresumsatz von CHF 5’005’000 nicht überschreiten, können ab dem Steuerjahr 2025 ihre MWST mittels einer einzigen jährlichen Abrechnung deklarieren (unabhängig davon, mit welcher Methode abgerechnet wird). Pro Quartal bzw. Semester (SSS) muss aber trotzdem eine Akontozahlung geleistet werden, die auf den Vorjahreszahlen basiert. Die jährliche MWST-Abrechnung sowie die Restzahlung der MWST-Schuld sind per Ende Februar des Folgejahres fällig.
Steuerpflichtige können bei den Akontorechnungen weniger als den in Rechnung gestellten Betrag einzahlen. Allerdings hat dies Verzugszinsen zur Folge, falls die effektive Jahressteuer höher ausfällt. Weiter wird so riskiert, dass die jährliche Abrechnung künftig nicht mehr angewendet werden kann, denn je nachdem wie hoch die Einzahlungen unterschritten wurden, entzieht die eidg. Steuerverwaltung das Recht auf jährliche Abrechnung.
Die jährliche Abrechnung muss bis spätestens Ende Februar der Steuerperiode beantragt werden, für welche die jährliche Abrechnung erfolgen soll. Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass die Abrechnungen in den letzten drei Jahren oder seit Beginn der Steuerpflicht fristgerecht eingereicht und sämtliche Steuerforderungen fristgerecht und vollumfänglich bezahlt wurden.
Empfehlung
Saldosteuersatz-Methode
Die neuen Bestimmungen zur SSS-Methode führen leider zu einer Komplexität, die ursprünglich für diese vereinfachte Abrechnungsmethode gerade vermieden werden sollte. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Änderungen vertraut zu machen und erforderliche Massnahmen rechtzeitig zu ergreifen. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Verfügung. Der Entscheid zur SSS-Methode wird nun auch noch unter dem Aspekt der komplexen Erfassungs- und Abrechnungspraxis zu beurteilen sein.
Jährliche MWST-Abrechnung
Obwohl ein Wechsel auf die jährliche MWST-Abrechnung auf den ersten Blick eine Verringerung des administrativen Aufwands darstellt, empfehlen wir, die quartalsweise bzw. semesterweise Abrechnung beizubehalten. Bei einer unterjährigen Abrechnung lassen sich Fehler frühzeitig erkennen und kumulieren sich nicht über das ganze Jahr auf. Die Abgabefrist der jährlichen Abrechnung per Ende Februar könnte mit Bereinigungen und Abstimmarbeiten für das ganze Jahr in einen engen Zeitraum fallen, und hohe Steuernachzahlungen könnten zudem unschöne Überraschungen mit sich bringen.