Zeitgleiche Ertragserfassung (Tochter/Mutter) in Konzernverhältnissen
Die störende zeitliche Verschiebung der Ertragserfassung im Konzern kann mit einer neuen Regelung beseitigt werden.
Während den Eignern von Personengesellschaften die Gewinn- und Verlustanteile ihrer Gesellschaft am Ende des Geschäftsjahres periodengleich sofort gutgeschrieben oder belastet werden, war dies in Konzernverhältnissen unter juristischen Personen bis anhin nicht gestattet. Es galt das Verbot der Ausrichtung einer Interimsdividende (Art. 675 Abs. 2 OR). Somit verbuchte die Muttergesellschaft den Beteiligungsertrag zeitgleich mit dem Dividendenbeschluss der Tochtergesellschaft im Folgejahr. Die Tatsache, dass Gesellschafter von Personengesellschaften einen uneingeschränkten Ergebnisanspruch haben, ist allerdings auch in Konzernverhältnissen mit Beherrschung der Untergesellschaft gegeben, weshalb hier bisher eine Ungleichbehandlung bestand.
Im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (Band „Buchführung und Rechnungslegung“) hat unser Berufsstand einen Vorschlag unterbreitet, diese Praxis zu ändern. Diesem Vorschlag ist die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV nun gefolgt und hat das vorgeschlagene Vorgehen als Verrechnungssteuer-konform taxiert.
Somit ist es in Konzernverhältnissen der Muttergesellschaft gestattet, den Beteiligungsertrag der Tochtergesellschaft im gleichen Geschäftsjahr in dem die Tochtergesellschaft ihn erwirtschaftet hat, erfolgswirksam zu erfassen. Dafür müssen folgende drei Voraussetzungen gegeben sein:
der Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft darf nicht nach jenem der Muttergesellschaft liegen
die Generalversammlung der Tochtergesellschaft, mit deren Beschluss der Gewinnverwendung, muss vor der Generalversammlung der Muttergesellschaft stattgefunden haben
die Muttergesellschaft muss auf diesen Sachverhalt in ihrem Anhang der Jahresrechnung hinweisen
Dazu verbucht die Muttergesellschaft diesen Beteiligungsertrag im Geschäftsabschluss transitorisch (Buchung: Transitorische Aktiven an Beteiligungsertrag), unter Umkehrung dieser Buchung in der Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Die für die Verrechnungssteuer relevante Transaktion/Buchung ist erst die definitive, erfolgswirksame Verbuchung des Beteiligungsertrages im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung, sprich Gewinnverwendungsbeschluss der Tochtergesellschaft an deren Generalversammlung im Folgejahr (Buchung: Bank an Beteiligungsertrag). Mit diesem Vorgehen wahrt die Muttergesellschaft ihre Rechte auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie auch den Anspruch auf Durchführung des Meldeverfahrens.
Quellen:
Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung – Band „Buchführung und Rechnungslegung“ – 2014
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV – Mitteilung-008-DVS-2018-d