Änderungen des Gesellschaftsrechts im Zuge der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Am 01. Juli 2015 traten Änderungen des Gesellschaftsrechts in Kraft, welche Transparenz- und Offenlegungspflichten beinhalten, mit dem Ziel die im 2012 revidierten Empfehlungen der «Groupe d’action financière» (GAFI) umzusetzen. Diese richten sich an Schweizer Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und Genossenschaft) und deren Anteilseigner.
GAFI ist ein internationales Expertengremium mit Sitz in Paris, welches zum Ziel hat, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen und die Bekämpfung international zu vereinheitlichen. Ihr gehören 36 Mitglieder an, unter anderem die Schweiz als Gründungsmitglied. Die GAFI hat 40 Empfehlungen ausgearbeitet, welche den internationalen Minimalstandard bilden sollen, auf welchen die Schweizerische Gesetzesrevision vom Dezember 2014 basiert. Im Zuge der Umsetzung dieser GAFI-Empfehlungen von 2012 wurden auch Steuerdelikte in den Vortaten-Katalog der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufgenommen.
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften
Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien
Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person (Beteiligung ≥25%)
Sanktionen
Pflicht des Führens eines Verzeichnisses der Aktionäre
10-jährige Aufbewahrungspflicht der Verzeichnisse
Pflichten des Verwaltungsrats
Die neuen Gesetzesbestimmungen finden in dieser Form keine Anwendung bei börsenkotierten Unternehmungen, beim Einsetzen eines Finanzintermediärs oder wenn die Beteiligungspapiere als Bucheffekten gemäss Bucheffektengesetz ausgestaltet sind, da die GAFI-Empfehlungen dort anderweitig gesetzlich abgedeckt werden. Das Einsetzen eines Finanzintermediärs stellt eine Delegation des Meldungserhalts (der Pflichten der Gesellschaft) dar, hat aber keinen Einfluss auf die diversen Meldepflichten der Anteilshalter / -erwerber.