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Einschränkung von Bargeschäften

Am 01. Januar 2016 treten Änderungen des Geldwäschereigesetzes in Kraft, welche neu Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler vorsehen für Bargeschäfte ab CHF 100'000, mit dem Ziel, die im 2012 revidierten Empfehlungen der „Groupe d’action financière“ (GAFI) umzusetzen.

Somit richtet sich das Geldwäschereigesetz nicht mehr ausschliesslich an Finanzintermediäre, sondern setzt ihnen Händlerinnen und Händler faktisch gleich.

GAFI ist ein internationales Expertengremium mit Sitz in Paris, welches zum Ziel hat, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen und die Bekämpfung international zu vereinheitlichen. Ihr gehören 36 Mitglieder an, unter anderem die Schweiz als Gründungsmitglied.

Die GAFI hat 40 Empfehlungen ausgearbeitet, welche den internationalen Minimalstandard bilden sollen, auf welchen die Schweizerische Gesetzesrevision vom Dezember 2014 basiert. Im Zuge der Umsetzung dieser GAFI-Empfehlungen 2012 wurden auch Steuerdelikte in den Vortaten-Katalog der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufgenommen.

Die Gesetzesänderung beinhaltet im Zusammenhang mit Bargeschäften:

  • Unterstellung von natürlichen und juristischen Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegen nehmen (Händlerinnen und Händler)

  • Sorgfaltspflichten für Händlerinnen und Händler bei Bargeschäften grösser CHF 100'000

  • Meldepflicht bei Wissen oder begründetem Verdacht der illegalen Herkunft der Barzahlungsmittel

  • Prüfungspflicht der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten von Händlern durch eine Revisionsstelle

  • Subsidiäre Meldepflicht der Revisionsstelle

Die neuen Bestimmungen für gewerbliche Handelsgeschäfte betreffen ausschliesslich Bargeschäfte von über CHF 100'000. Nicht entscheidend ist dafür, ob die Bezahlung in einer oder mehreren Tranchen erfolgt. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind somit alle Zahlungen über sogenannte Finanzintermediäre (Bank, Post, Kreditkartenunternehmen etc.).

Gemäss dem Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements betreffen die neuen Gesetzesbestimmungen hauptsächlich den Detailhandel mit Uhren und Schmuck, mit Automobilen, den Kunsthandel, den Boots- und Yachtbau sowie den Immobilienhandel.

Gemäss Art. 8a Abs 1. nGwG müssen Händlerinnen und Händler bei Bargeschäften von mehr als CHF 100'000 (weitgehend gleich wie die Sorgfaltspflichten eines Finanzintermediärs):

  • eine Identifizierung der Vertragspartei vornehmen,

  • den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln,

  • und dies adäquat dokumentieren.

Art. 17 der Geldwäscherei-Verordnung (GwV) definiert das Identifizieren mit dem Festhalten von Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, wobei die adäquate Dokumentation mit dem Erstellen einer Kopie eines amtlichen Ausweises mit Fotografie und dem Versehen eines Hinweises, dass das Original eingesehen wurde, umschrieben wird. Bei einer Stellvertretung betrifft die Identifikationspflicht den Stellvertreter sowie die durch ihn vertretene Person. Die Dokumentation ist während zehn Jahren aufzubewahren. Empfohlen wird die Verwendung eines Musterformulars, welches der Verordnung beiliegt.

Zu den Abklärungspflichten gehört die Eruierung des wirtschaftlich Berechtigten am Bargeld und nach Abwicklung des Handelsgeschäfts, des wirtschaftlich Berechtigten am erworbenen Kaufgegenstand. Handelt es sich dabei nicht um den anwesenden Käufer, so bedarf es einer schriftlichen Auskunft darüber, inklusive der oben erwähnten Ausweispflichten (Kopie eines amtlichen Ausweises). Handelt es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um eine juristische Person, eine Personen- oder eine Sitzgesellschaft, so ist die natürliche Person, welche diese Gesellschaft kontrolliert, zu eruieren und dokumentieren. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um eine oder mehrere natürliche Personen handelt, welche direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind, oder auf andere Weise massgeblich Einfluss nehmen.

Artikel 8a Abs. 2 nGwG umschreibt die Pflichten des Händlers betreffend der vorzunehmenden besonderen Abklärungen, indem er die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts zu überprüfen hat, namentlich die Herkunft des Geldes, wenn diese ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen. Insbesondere sind Anhaltspunkte zu berücksichtigen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen (Art. 305bis Ziffer 1bis StGB) herrühren könnten oder deren Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) unterliegen könnten. Können zusätzliche Abklärungen den Verdacht des Händlers/-in nicht ausräumen, so hat er/sie Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten.

Art. 15 nGwG verlangt eine spezielle Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Händlerinnen und Händler durch eine Revisionsstelle. Diese Gesetzesbestimmung kommt schon ab einer Bartransaktion (grösser CHF 100'000) zum Tragen. Der Revisionsstelle obliegt eine subsidiäre Meldepflicht. Wer auf eine solche Prüfung vorsätzlich verzichtet macht sich gemäss Art. 38 nGwG strafbar und kann mit einer Busse bis CHF 100'000 bestraft werden.

Wir empfehlen betroffenen Händler/-innen, ab dem 01. Januar 2016 auf Bartransaktionen grösser CHF 100'000 zu verzichten und die Bezahlung ausschliesslich über Finanzintermediäre abzuwickeln (Bank, Post, Kreditkartenunternehmen etc.) und somit die Sorgfalts- und Meldepflicht an diese auszulagern.

Rolf Ramseier VR-Präsident dipl. Wirtschaftsprüfer, lic. rer. pol., zugelassener Revisionsexperte
Alain Wenger VR- und GL-Mitglied dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH, zugelassener Revisionsexperte
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