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Falscher Umgang mit Aktien und Aktionären ist gefährlich

Auf den 1. November 2019 sind weitere Verschärfungen für Aktionäre privat gehaltener Schweizer Gesellschaften in Kraft getreten: Die Verletzung von Melde- und Dokumentationspflichten wird strafbar, für das Unternehmen wie auch die betroffenen Aktionäre! Und die Inhaberaktie wird für KMU definitiv abgeschafft.

Bereits Mitte 2015 sind verschärfte Transparenzvorschriften für juristische Personen eingeführt worden. Das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) hat diese Bestimmungen jedoch als ungenügend taxiert, weshalb in einem beschleunigten Verfahren weitere Verschärfungen beschlossen und auf Anfang November dieses Jahres in Kraft gesetzt wurden.

Was bringt das neue Gesetz?

Faktische Abschaffung der Inhaberaktien im KMU-Bereich

Inhaberaktien sind künftig nur noch zulässig, wenn

  • die Gesellschaft Beteiligungspapiere an der Börse kotiert hat, oder

  • die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet, bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind

Somit müssen alle privat gehaltenen Gesellschaften allfällig noch bestehende Inhaberaktien innert der gesetzlich festgelegten Frist von 18 Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2021 ausser Kraft setzen resp. in Namenaktien umwandeln. Nach diesem Datum können keine Handelsregistereintragungen mehr vorgenommen werden, bevor die entsprechende Statutenänderung eingetragen ist.

Inhaberaktionäre unterstehen bereits jetzt einer Meldepflicht (Name, Adresse sowie Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen). Die Inhaberaktien von korrekt gemeldeten Aktionären werden in das neu zu erstellende Aktienbuch eingetragen.

Inhaberaktionäre, die sich  nicht innert Frist gemeldet haben, können ihre Eigentumsrechte noch bis zum 1. November 2024 vor Gericht geltend machen. Danach werden sie ohne weiteres enteignet: Ihre Aktien werden durch eigene (Namen-) Aktien der Gesellschaft ersetzt!

Strafbarkeit der Verletzung von Melde- und Registerführpflichten

Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft erwirbt und dadurch mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist Name und Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

Diese Bestimmung gilt schon seit Juli 2015. Nun sind aber die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen noch verschärft worden. Gemäss Gesetz verwirkt ein Aktionär, der die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, seinen Dividendenanspruch, d.h. bis zum Zeitpunkt der korrekten Meldung dürfen ihm keine Dividenden ausbezahlt werden!  Auch rückwirkend ist die Auszahlung nicht zulässig, d.h. der Anspruch geht definitiv verloren.  

Ein neuer Artikel (327) im Strafgesetzbuch stellt nun auch noch die vorsätzliche Verletzung der Meldepflichten unter Strafe. Dabei können Bussen bis zu CHF 10'000 ausgesprochen werden.

Zwingende Pflicht zur Führung des Aktienbuchs und des Registers der wirtschaftlich Berechtigten

Strafbar macht sich gem. StGB Art. 327a aber auch die Gesellschaft, wenn sie das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht pflichtgemäss führt. Dies gilt sinngemäss auch für  die GmbH und die Genossenschaft! Nicht zu vergessen ist die Pflicht, alle Belege, die den Eintragungen zugrunde liegen, bis 10 Jahre nach der Löschung der betreffenden Eintragung aufzubewahren.

Zu guter Letzt gilt das nicht vorschriftsgemässe Führen der Verzeichnisse als Organisationsmangel, der von Amtes wegen verfolgt wird. Ein entsprechendes Verfahren könnte bis zur Auflösung der Gesellschaft führen.

Was heisst das für Sie?

Gemäss unserer Wahrnehmung wird in vielen KMU das Aktienbuch bisher überhaupt nicht oder nur nachlässig geführt, geschweige denn ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen. Angesichts der angedrohten Sanktionen empfiehlt es sich dringend, diese Verzeichnisse korrekt und zeitnah zu führen resp. nachzuführen.

Weil die Leitungsorgane für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten verantwortlich sind, müssen sie Aktionäre, die ihre Meldepflichten nicht wahrnehmen, mit den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen belegen und z.B. den Zutritt zur GV verwehren. Der Verwaltungsrat haftet somit auch für ungerechtfertigt ausgerichtete Dividenden.

Wir können Sie beim «Aufräumen» unterstützen und Ihnen geeignete Instrumente zur korrekten Führung der betreffenden Verzeichnisse zur Verfügung stellen (sowohl konventionell als auch mit modernsten Technologien): Mit unserem Blockchain-basierten Produkt SMARTSHARES oder dem darauf aufbauenden Service rta trust haben Sie alle Prozesse und Vorschriften im Griff. Gerne zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, wie Sie sich mit dem effizienten Tool von all den administrativen Sorgen entlasten können.

Rolf Ramseier VR-Präsident dipl. Wirtschaftsprüfer, lic. rer. pol., zugelassener Revisionsexperte
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