Lohngleichheitsanalyse - Förderung der Lohngleichheit in Unternehmen
Mit dem Ziel der Unterbindung von Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts wurde in den neunziger Jahren das Gleichstellungsgesetz erlassen. Zur Erreichung der Lohngleichheit wurde es nun durch die Pflicht der Erstellung einer Lohngleichheitsanalyse ergänzt.
Wer ist wann davon betroffen?
Grundsätzlich sind seit dem 1. Juli 2020 sämtliche Arbeitgebende verpflichtet eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse in Bezug auf das Geschlecht durchzuführen, sobald sie per Jahresbeginn 100 oder mehr Mitarbeitende (Anzahl Mitarbeitende exkl. Lernende) beschäftigen. Dabei nicht relevant ist deren Arbeitspensum. Der rechtliche Arbeitgeber eines temporären Mitarbeiters ist die Temporärfirma, weshalb diese in der Lohngleichheitsanalyse des Temporärvermittlers und nicht des Einsatzbetriebes zu berücksichtigen sind. Zu den betroffenen Arbeitgebenden gehören sämtliche üblichen Formen, von den natürlichen und juristischen Personen über Personengesellschaften bis zur öffentlichen Hand.
Was muss getan werden und bis wann?
Die betroffenen Arbeitgeber müssen eine Lohngleichheitsanalyse durchführen, welche auf einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode basiert. Dabei wird analysiert, ob Lohndifferenzen bestehen, welche sich nicht durch objektive Gründe, wie Ausbildung, Alter, Funktion, Dienstjahre, etc. erklären lassen. Erstmalig muss die Analyse zwischen dem 1. Juli 2020 und 30. Juni 2021 durchgeführt werden oder zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes von 100 Mitarbeitenden.
Das Ergebnis ist anschliessend innerhalb eines Jahres von einer unabhängigen und befähigten Stelle, spätestens aber bis zum 30. Juni 2022, prüfen zu lassen. Vergeben können betroffene Arbeitgebende diesen Auftrag an
ein dazu befähigtes Revisionsunternehmen,
eine Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz, oder
eine Organisation, die die Gleichstellung von Frau und Mann gemäss ihren Statuten fördert oder die Interessen der Arbeitnehmenden wahrt und seit mindestens zwei Jahren besteht.
Nach erfolgter Überprüfung müssen Arbeitgebende ihre Arbeitnehmenden sowie Aktionären innerhalb eines Jahres, spätestens bis 30. Juni 2023, über das Ergebnis der Analyse informieren.
Bestätigt die Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten wird, wird der Arbeitgebende von der weiteren Analysepflicht befreit. Somit handelt es sich für ihn nur um eine einmalige Übung. Bei nicht bestehen, können weitere zwei Analysen anstehen, im Abstand von je 4 Jahren, bis sich das Gesetz nach 12 Jahren selber ausser Kraft setzt (am 01. Juli 2032 durch diese sogenannte Sunset-Klausel).
Was für Hilfsmittel stehen zur Verfügung?
Zur Durchführung der Analyse empfehlen wir das vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellte Analysetool Logib. Nebst der Kostenlosigkeit besticht diese Option dadurch, dass das eidgenössische Büro für Gleichstellung (EBG) eine Konformitätserklärung erteilt. Somit ist gewährleistet, dass die Anforderungen an Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der Analyse eingehalten sind.
Unsere fachkompetente Unterstützung
Wir stehen Ihnen zur Verfügung zur kompetenten Prüfung der Lohngleichheitsanalyse. Dabei profitieren Sie von folgenden Aspekten:
Wir sind ein zugelassenes Revisionsunternehmen im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und somit befähigt zur Durchführung einer solchen Prüfung
Unsere leitenden Revisoren sind zugelassene Revisionsexperten und verfügen über die obligatorische Weiterbildung für Lohngleichheitsanalysen
Eine fundierte Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen und der gängigen wissenschaftlichen und rechtskonformen Methoden ist gewährleistet
Einzuhaltender Zeitplan
Bis 30. Juni 2021 Durchführung der Lohngleichheitsanalyse
Bis 30. Juni 2022 Prüfung der Analyse durch eine befähigte Stelle
Bis 30. Juni 2023 Kommunikation mit Arbeitnehmenden und Aktionären