Reform der Ergänzungsleistungen – Vermögen mindert die Leistungen
Die Einführung einer (Vermögens-) Eintrittsschwelle sowie einer Rückerstattungspflicht bei Erbe beeinflussen den Leistungsanspruch von betroffenen Personen.
Neu wird der Zugang zu Ergänzungsleistungen (EL) für Personen, die über ein bestimmtes Vermögen verfügen, erschwert. So ist ab nächstem Jahr eine (Vermögens-) Eintrittsschwelle, eine verschärfte Regelung für den Vermögensverzehr sowie eine Rückerstattungspflicht bei Erbe vorgesehen. Folglich haben Einzelpersonen nur noch mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken Anrecht auf EL, bei Ehepaaren sind es 200'000 Franken. Im Falle einer Erbschaft von mehr als 40'000 Franken müssen die bezogenen EL der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass zurückerstattet werden. Diese stärkere Berücksichtigung des Vermögens ist einer der zentralen Aspekte der EL-Reform. Weitere wichtige Bestimmungen sollen im Folgenden erläutert werden.
Verabschiedete Massnahmen
Um die Funktionalität der Ergänzungsleistungen auch in Zukunft zu gewährleisten, hat das Parlament eine Reform der EL beschlossen, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Das Leistungsniveau soll dabei erhalten bleiben.
Die wichtigsten Massnahmen der EL-Reform im Überblick:
Anhebung der Mietzinsmaxima und Anpassung von Neben- und Heizkostenpauschale
Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten
Krankenversicherungsprämie: Tatsächliche Ausgaben
Anpassung der EL-Berechnung für Heimbewohner
Senkung des EL-Mindestbetrags
Massnahmen für ältere Arbeitslose
Eine ausführliche Übersicht sämtlicher aufgezählter Massnahmen finden Sie in unserem PDF-Dokument.