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Reform der Ergänzungsleistungen – Vermögen mindert die Leistungen

Die Einführung einer (Vermögens-) Eintrittsschwelle sowie einer Rückerstattungspflicht bei Erbe beeinflussen den Leistungsanspruch von betroffenen Personen.

Neu wird der Zugang zu Ergänzungsleistungen (EL) für Personen, die über ein bestimmtes Vermögen verfügen, erschwert. So ist ab nächstem Jahr eine (Vermögens-) Eintrittsschwelle, eine verschärfte Regelung für den Vermögensverzehr sowie eine Rückerstattungspflicht bei Erbe vorgesehen. Folglich haben Einzelpersonen nur noch mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken Anrecht auf EL, bei Ehepaaren sind es 200'000 Franken. Im Falle einer Erbschaft von mehr als 40'000 Franken müssen die bezogenen EL der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass zurückerstattet werden. Diese stärkere Berücksichtigung des Vermögens ist einer der zentralen Aspekte der EL-Reform. Weitere wichtige Bestimmungen sollen im Folgenden erläutert werden.

Verabschiedete Massnahmen

Um die Funktionalität der Ergänzungsleistungen auch in Zukunft zu gewährleisten, hat das Parlament eine Reform der EL beschlossen, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Das Leistungsniveau soll dabei erhalten bleiben.

Die wichtigsten Massnahmen der EL-Reform im Überblick:

  1. Anhebung der Mietzinsmaxima und Anpassung von Neben- und Heizkostenpauschale

  2. Stärkere Berücksichtigung des Vermögens

  3. Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern

  4. Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten

  5. Krankenversicherungsprämie: Tatsächliche Ausgaben

  6. Anpassung der EL-Berechnung für Heimbewohner

  7. Senkung des EL-Mindestbetrags

  8. Massnahmen für ältere Arbeitslose

Eine ausführliche Übersicht sämtlicher aufgezählter Massnahmen finden Sie in unserem PDF-Dokument.

Daniela Löliger GL-Mitglied dipl. Treuhandexpertin, Bachelor of Science in Business Administration
Nicole Beugger GL-Mitglied dipl. Treuhandexpertin, Bachelor of Science in Business Administration
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