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Unternehmenssteuerreform III

Die Abstimmung vom 12. Februar 2017 ist ein Meilenstein in der schweizerischen Steuerlandschaft. Wir sind überzeugt, dass die Reform den Wirtschaftsstandort Schweiz und die KMU unserer Region stärken wird. Deshalb empfehlen wir mit voller Überzeugung, die Vorlage anzunehmen.

In den letzten Jahren sind die schweizerischen Steuerregimes zunehmend unter internationale Kritik geraten, speziell die ermässigte Besteuerung ausländischer Erträge von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften. Diese sogenannten Statusgesellschaften tragen gemäss OECD und EU massgeblich zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung von multinationalen Unternehmen bei (auch BEPS – Base Erosion and Profit Shifting genannt). Dabei wird hauptsächlich die unterschiedliche Besteuerung von in- und ausländischen Unternehmensgewinnen bemängelt. Diesem ausländischen Druck soll mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) begegnet werden, welche am 17. Juni 2016 vom Eidgenössischen Parlament beschlossen wurde und über welche das Schweizer Stimmvolk am 12. Februar 2017 befinden wird.

Die USR III setzt den allgemeinen Rahmen auf Bundesebene – unter Wahrung der Steuerhoheit der Kantone. Sie gibt den Kantonen verbindliche Leitlinien vor und umreisst die möglichen steuerpolitischen Massnahmen, welche die Kantone bei der Umgestaltung ihrer Unternehmensbesteuerung anwenden können. Verbindlich ist die Abschaffung der Sonderstati, wie Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften. Weiter wird die Einführung der sogenannten Patentboxen (Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert) vorgeschrieben. Gleichzeitig werden einheitliche Regelungen für die Aufdeckung stiller Reserven beim Statuswechsel und beim Zuzug ausländischer Gesellschaften eingeführt.

Die Kantone werden weiterhin über einen grossen Gestaltungsrahmen ihrer Unternehmensbesteuerung verfügen. Grundsätzlich bestimmen sie auch künftig den Steuersatz für die Gewinnsteuer (wie auch die Kapitalsteuer). Eine Steuersenkung wird nicht vorgeschrieben, soweit in- und ausländische Unternehmensgewinne in Zukunft gleich hoch besteuert werden. Weiter steht es den Kantonen frei, über den Einsatz (und Umfang) der vom Bund vorgesehenen steuerpolitischen Massnahmen selbst zu befinden. 

Dabei stehen neben der obligatorischen Patentbox (Höhe nicht vorgeschrieben, aber beschränkt) erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung (bis zu 150 Prozent des regulären Aufwands), eine zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohes Eigenkapital und eine Anpassung der Kapitalsteuer zur Auswahl. Kantone, welche die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, müssen aber die Dividendenbesteuerung auf mindestens 60 Prozent festsetzen. Auch sind Entlastungs-Obergrenzen definiert, indem alle von einem Kanton beschlossenen Massnahmen nicht zu einer steuerliche Entlastung von mehr als 80 Prozent führen dürfen. 

Der Bund wird an den finanziellen Folgen der Steuerreform partizipieren und erhöht die Ausgleichszahlung an die Kantone. Die Kantone erhalten anstatt bisher 17.0 Prozent neu 21.2 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer. 

Geplante Umsetzung Kanton Basel-Stadt

Am 08. September 2016 hat die Regierung des Kantons Basel-Stadt ihr fertiges Steuerpaket zur Umsetzung der USR III in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf sieht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vor, den kantonalen Gewinnsteuersatz auf effektiv 13 Prozent (inkl. direkte Bundessteuer) und den Kapitalsteuersatz auf 1 Promille zu senken. Von den steuerpolitischen Massnahmen berücksichtigt sie in ihrem Steuerpaket die Patentbox und die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittliches Eigenkapital. Auf erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung wird verzichtet. Mit der Obergrenze für die maximale Steuerentlastung durch diese beiden vorgeschlagenen Massnahmen ist der Kanton Basel-Stadt mit 40% deutlich restriktiver, als die von der USR III vorgesehene Obergrenze von 80 Prozent. Somit können Unternehmen ihre Gewinnsteuerlast auf maximal 11 Prozent reduzieren.

Im gleichen Zug beabsichtigt die baselstädtische Regierung natürliche Personen steuerlich zu entlasten. Der Steuerfreibetrag (Sozialabzug) soll um CHF 1‘000 für Alleinstehende, um CHF 1‘500 für Alleinerziehende und um CHF 2‘000 für Verheiratete angehoben werden. Weiter sollen die Kinder- und Ausbildungszulagen um CHF 100 erhöht werden. Weitere 10 Millionen für die Prämienverbilligungen der Krankenkassen sollen zu einer Entlastung der privaten Haushalte führen.

Zur Finanzierung dient nebst dem zuvor erklärten Zuschuss aus den direkten Bundessteuereinnahmen auch die Erhöhung der Teilbesteuerung der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (mehr als 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital) von bisher 50 auf neu 80 Prozent.

Geplante Umsetzung Kanton Basel-Landschaft

Ein fertiges Steuerpaket hat die Regierung des Kantons Baselland bis anhin noch nicht präsentiert. Im August 2016 hat sie die Eckpfeiler ihrer Umsetzung beschlossen. Dabei soll der effektive Gewinnsteuersatz gestaffelt ab 2019 um je einen Prozent pro Jahr auf 14 Prozent im 2024 gesenkt werden. Von den steuerpolitischen Massnahmen spricht sie sich für die Patentbox, sowie erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung aus (Inputförderung). Auf eine zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittliches Eigenkapital möchte sie verzichten. Als Obergrenze für die maximale steuerliche Entlastung durch diese beiden vorgeschlagenen Massnahmen sieht sie hingegen zwischen 50 und 70 Prozent vor (USR III sieht maximal 80 Prozent vor). Somit können Unternehmen ihre Gewinnsteuerlast auf maximal 10 Prozent reduzieren (ab 2024; Annahme 70 Prozent). Die Gemeinden müssen durch gesetzlich definierte Maximalsteuersätze an der Reduktion partizipieren.

Entlastungen für natürliche Personen sind bisher noch nicht konkret ausgearbeitet.

Zur Finanzierung dient der Zuschuss des Bundes durch den höheren Anteil am Ertrag der direkten Bundessteuer. Die Teilbesteuerung der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (mehr als 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital) soll von bisher 50 auf 60 Prozent angehoben werden.

Fazit

Für die finanzpolitischen Auswirkungen der Reform werden die kantonalen Umsetzungen, insbesondere die neuen Steuersätze, entscheidend sein. Noch haben sich nicht alle Kantone dazu geäussert, und im Gesetzgebungsprozess könnten die Sätze (wie auch die übrigen Massnahmen) noch angepasst werden. 

Gemäss unserer Einschätzung wird das durchschnittliche Schweizer KMU von der Unternehmenssteuerreform III profitieren – primär durch die Einführung eines tieferen Gewinnsteuersatzes. Darüber hinaus können die weiteren steuerlichen Massnahmen, wie Patentbox, zinsbereinigter Gewinnsteuer auf Eigenkapital, erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung etc. zur Steueroptimierung beitragen.

Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen und den möglichen Gestaltungsspielraum zur Optimierung Ihrer Steuerausgaben.

Zunächst aber muss die Vorlage das Referendum vom 12. Februar 2017 bestehen. Im positiven Fall werden sodann die kantonalen Gesetze möglichst rasch ausgearbeitet, bereinigt und durch Parlamente und allfällige Volksabstimmungen gebracht werden, damit die Reformen auch kantonal auf die Steuerperiode 2019 hin in Kraft gesetzt werden können. Wir empfehlen Ihnen mit Überzeugung, mit einem JA an der eidgenössischen Abstimmung die entsprechenden Voraussetzungen für ein zukunftsgerichtetes Steuersystem zu schaffen.

Ihre Ansprechperson
Rolf Ramseier
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