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Baselland vor wichtiger Abstimmung

Nach dem Scheitern der ersten Eidgenössischen Vorlage zur Unternehmensbesteuerung am 12. Februar 2017 musste die bereits ausgearbeitete kantonale Vorlage wieder zurückgezogen werden. Das jetzige Gesetzesprojekt beruht nun auf dem neuen Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, das am 19. Mai vom Stimmvolk angenommen wurde. Auch im Baselbiet war die Zustimmung mit 68% der Stimmen deutlich

Mittlerweile haben verschiedene Kantone die Vorgaben bereits in kantonales Recht umgesetzt. Dabei hat Basel-Stadt eine Vorreiterrolle eingenommen und bereits am 10. Februar 2019 eine entsprechende Abstimmungsvorlage vorgenommen, welche unter anderem eine massive Senkung der Ertragssteuersätze vorsieht.

Für die Umsetzung der Reform der Unternehmensbesteuerung im Kanton Basel-Landschaft hat der Regierungsrat dem Landrat die «Steuervorlage 17» (SV17) vorgelegt. Auch diese Vorlage sieht einen sozialen Ausgleich vor. Der Landrat hat eine Erhöhung des Kinderbetreuungsabzuges und mehr Geld für die Prämienverbilligung beschlossen. Die Vorlage wurde angenommen, hat aber keine 2/3-Mehrheit erreicht, weshalb sie nun am 24. November 2019 an die Urne kommt.

DIE REFORMVORLAGE IM ÜBERBLICK

Die Kantone haben sehr unterschiedliche Wirtschafts- und Steuerstrukturen. Aus diesem Grund stellt der Bund in der AHV-Steuervorlage verschiedene Instrumente zur Verfügung. Die Kantone können die für sie geeigneten Massnahmen auswählen und hieraus eine massgeschneiderte Vorlage erarbeiten. Der Kanton Basel-Landschaft will die Steuervorlage 17 folgendermassen umsetzen:

​MASSNAHMEN UNTERNEHMENSBESTEUERUNG

Aufhebung Steuerstatus

Die heute praktizierte privilegierte Besteuerung von Statusgesellschaften, die ein international nicht mehr akzeptiertes Steuerinstrument darstellt, wurde durch die Bundesvorlage aufgehoben. Sämtliche Gesellschaften werden künftig nach denselben Steuersätzen besteuert. Dies ist für die Kantone zwingend.

​Senkung des Gewinnsteuersatzes:

Der ordentliche effektive Gewinnsteuersatz beträgt heute im Kanton Basel-Landschaft bis zu maximal 20,7 Prozent. Statusgesellschaften zahlen demgegenüber nur 10 bis 11 Prozent. Eine ersatzlose Aufhebung der Statusgesellschaften ohne Auffangmassnahmen würde für diese Gesellschaften daher bis zu einer Verdoppelung der Gewinnsteuern führen. Um diesen massiven Steueranstieg zu vermeiden, wird der ordentliche Gewinnsteuersatz auf effektiv 13,45 Prozent festgelegt. Diese Steuerreduktion kommt somit auch allen Unternehmen zu Gute, welche bisher ordentlich besteuert wurden. Die Senkung wird gestaffelt über fünf Jahre (2020 bis 2024) umgesetzt.

Senkung des Kapitalsteuersatzes

Auch bei der  Kapitalsteuer zahlen Statusgesellschaften heute einen reduzierten Steuersatz von maximal 1,025 Promille, ordentlich besteuerte Unternehmen hingegen bis zu 3,8 Promille. Mit den gleichen Überlegungen wie bei der Gewinnsteuer wird der ordentliche Kapitalsteuersatz  deshalb auf maximal 1,55 Promille (Kanton und Gemeinde zusammen) für alle Unternehmen gesenkt.

Bemessung Kapitalsteuer

Zusätzlich zur Senkung des Kapitalsteuersatzes wird die Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals angepasst:  Beteiligungen, Konzerndarlehen und Patente werden nur zu 80 Prozent berücksichtigt. Dadurch wird der Betrag, für den die Kapitalsteuer bezahlt werden muss, reduziert. Mit der Senkung der Kapitalsteuer und diesen Anpassungen bleibt die Kapitalsteuerbelastung auf einem moderaten Niveau.

Einführung Gemeindesteuerfuss

Die kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuersätze sind heute in Prozent des steuerbaren Gewinns bzw. Kapitals festgelegt. Dies wird geändert. Künftig wird der Steuersatz in Form eines Gemeindesteuerfusses bemessen. Jede Gemeinde legt fest, wie viele Prozent der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer das Unternehmen abliefern muss. Damit kommt dasselbe Prinzip zur Anwendung wie bei den natürlichen Personen. Der Steuerfuss ist begrenzt auf 55% der Staatssteuer. Die Systemumstellung erfolgt aber erst ab 2023.

Einführung einer Patentbox

Erträge eines Unternehmens, die mit patentierten Produkten (z.B. Medikamenten) erzielt werden, werden separat ausgewiesen -  also sozusagen in eine Box gesteckt – und zu einem tieferen Satz besteuert. Dies ist zulässig, wenn der Forschungsaufwand, auf dem das Patent beruht, vor allem in der Schweiz angefallen ist. Mit diesem Instrument wird also die Forschung und Entwicklungstätigkeit in der Schweiz gestärkt. Die Patentbox ist ein international anerkanntes Steuerinstrument und wurde von mindestens 15 Industriestaaten eingeführt. Die Bundesvorlage sieht  diese Massnahme zwingend vor. Die Vorlage schöpft die zulässige Entlastung von 90% voll aus.

Abzug für Forschung und Entwicklung

Als weiteren Anreiz für Forschung und Entwicklung dürfen 20 Prozent der Ausgaben für Forschung und Entwicklung zusätzlich vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden (Limite gemäss STAF bei 50 Prozent).

Einführung einer Entlastungsbegrenzung

Die neu eingeführten Abzüge können bei einem Unternehmen, das alle diese Abzüge anwenden kann, dazu führen, dass die Unternehmenssteuern zu tief ausfallen oder gar keine Steuern bezahlt werden müssen. Dieser Effekt ist unerwünscht. Deshalb wird eine sogenannte Entlastungsbegrenzung in Höhe von 50 Prozent eingeführt. Damit wird festgelegt, dass mindestens 50 Prozent des Gewinns voll besteuert werden müssen.

Aufdeckung stiller Reserven bei Statuswechsel

Um den Übergang der bisherigen Statusgesellschaften zwischen altem und neuem Regime abzumildern, werden gemäss zwingender eidgenössicher Vorgabe Regeln zur Aufdeckung und beschränkter privilegierter Besteuerung bestehender stiller Reserven eingeführt.


MASSNAHMEN FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

Erhöhung Kinderbetreuungsabzug

In der Steuererklärung kann heute für die Drittbetreuung von Kindern ein Abzug von 5‘500 Franken geltend gemacht werden. Dieser Abzug wird auf 10‘000 Franken erhöht. Dadurch werden Familien steuerlich im Umfang von 2,3 Mio. Franken entlastet.

Erhöhung Beiträge an die Prämienverbilligung

Die Höhe der Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien orientiert sich an der Richtprämie. Diese soll nach oben an die höheren Prämien angepasst werden. Zudem soll der Mindestanspruch von Kindern erhöht werden. Insgesamt wird der Umfang der Prämienverbilligungen damit um 17,4 Mio. Franken pro Jahr erhöht.

Erhöhung Teilbesteuerung der Dividenden

Wer mindestens 10 Prozent der Aktien eines Unternehmens hält, dessen Dividendenertrag wird reduziert besteuert. Damit soll vermieden werden, dass ein Unternehmer denselben Gewinn doppelt besteuern muss, einmal als Unternehmensgewinn, einmal als Einkommen. Da mit der Steuervorlage 17 die Gewinnsteuer sinkt, wird diese Teilbesteuerung angepasst. Künftig werden diese Dividendenerträge zu 60 Prozent besteuert. Heute erfolgt eine Besteuerung zu 50 Prozent.