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Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Unabhängigkeit der Revisionsstelle und die Mitwirkung bei der Buchführung

Gemäss schweizerischem Gesetz hat die Revisionsstelle unabhängig zu sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv zu bilden. Dabei darf die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung widerspiegelt die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und des Gesetzgebers.

Mit der Unabhängigkeit vereinbar sind:

  • Unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung
  • das Erbringen von Nicht-Prüfungsdienstleistungen, bei welchen keine Gefahr der Selbstprüfung besteht

Unter einer unterstützenden Tätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung versteht man eine gewisse beratende Einwirkung des Prüfers auf den Abschluss, zum Beispiel zur Erhöhung der Qualität oder Aussagekraft, der Erstellung der Gesetzes- oder Statutenkonformität, der Anwendung der neuen Rechnungslegungsbestimmungen, etc. Dabei werden vom Abschlussprüfer Handlungsalternativen aufgezeigt. Die Entscheidung über die Anwendung einer Alternative verbleibt beim Prüfkunden, welcher auch die Argumente des Prüfers fachlich mindestens in den Grundzügen nachvollziehen sollte.

Mit der Unabhängigkeit vereinbar ist das Erbringen jeglicher Nicht-Prüfungsdienstleistungen, bei welchen keine Gefahr der Selbstprüfung besteht. Dazu gehören typische Dienstleistungen aus dem Bereich des Steuer-, Abgabe- und Sozialversicherungsrechts. Auch bei solchen Dienstleistungen verbleibt die Entscheidungsbefugnis zwingendermassen beim Kunden.

Mitwirkung bei der Buchführung bei einer Eingeschränkten Revision

Bei der Eingeschränkten Revision definiert der Gesetzgeber Ausnahmen, mit der erlaubten Mitwirkung bei der Buchführung und dem Erbringen von Nicht-Prüfungsdienstleistungen, bei welchen das Risiko der Selbstprüfung besteht (Art. 729 Abs. 2 OR). Als Bedingung dazu werden geeignete organisatorische und personelle Massnahmen zur Sicherstellung einer verlässlichen Prüfung vorgeschrieben. Im Revisionsbericht ist die Mitwirkung offenzulegen (Art. 729b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Bei der Eingeschränkten Revision sind weiter mit der Unabhängigkeit vereinbar:

  • das Mitwirken bei der Buchführung
  • das Erbringen von Nicht-Prüfungsdienstleistungen, bei welchen die Gefahr der Selbstprüfung besteht

Es handelt sich beim Mitwirken bei der Buchführung um eine rein unterstützende Tätigkeit. Die Verantwortung für die Jahresrechnung hat in jedem Fall beim Prüfkunden zu bleiben.

Typische Nicht-Prüfungsdienstleistungen mit dem Risiko der Selbstprüfung sind zum Beispiel das Erstellen von Bewertungsgutachten zu einzelnen Bilanzpositionen. Diese Unterstützung des Prüfkunden beinhaltet wiederum keine Übernahme der Verantwortung über die Jahresrechnung.

Geeignete organisatorische und personelle Massnahmen

Mit der Publikation der neuen Version des „Schweizer Standards zur Eingeschränkten Revision (SER)“ durch die EXPERTSuisse im August 2015 wurde die Auslegung der Unabhängigkeit, der Mitwirkung bei der Buchführung sowie die dazu nötigen Massnahmen definitiv und verbindlich definiert. Damit wurden Fragen der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften aus der Vergangenheit beseitigt. Das Erscheinen des neuen SER hat die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) veranlasst ihre fachliche Meinung dazu neu zu überdenken (ihr obliegt bei der Eingeschränkten Revision keine Regulierungskompetenz). Mit der Aufnahme der sogenannten „mandatsbezogenen Trennung“ bestehen keine Meinungsunterschiede mehr in den Grundzügen der Auslegung. Explizit wird die Möglichkeit der sogenannten „mandatsbezogenen Trennung“ erwähnt und konkretisiert.

Geeignete organisatorische und personelle Massnahmen sind somit solche die gewährleisten, dass nicht dieselbe Person oder Personengruppe in der Buchführung eines Kunden mitwirkt und gleichzeitig bei demselben die Revision durchführt. Die Trennung hat auf Mandatsbasis zu erfolgen. Es ist folglich keine fortwehrende organisatorische und personelle Abtrennung der kompletten Revisionsabteilung eines Treuhandunternehmens notwendig.

Die einheitliche Auslegung schafft Klarheit für die Branche und trägt zur Reputation des Berufsstands bei.