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Vorsorgeausgleich bei Scheidungen neu geregelt

Die heutigen Bestimmungen des Scheidungsrechts sind seit dem 1.1.2000 in Kraft. Seither haben die Ehegatten grundsätzlich je hälftig Anspruch auf den während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruch, sofern kein Vorsorgefall eingetreten war. Als unbefriedigend wurde die Tatsache wahrgenommen, dass sich die finanzielle Situation des geschiedenen Ehegatten nach dem Tod des früheren Ehegatten durch den Wegfall von Alimenten oft markant verschlechtert hat.

Nun sind die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 überarbeitet worden. Unverändert gilt, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Neu gilt jedoch nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruches, sondern die Einleitung desselben.

Als weitere Neuerung findet ein Vorsorgeausgleich auch dann statt, wenn ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Entweder wird dann die bereits laufende Rente geteilt oder die Berechnung des Anspruchs basiert auf der hypothetischen Austrittsleistung. Bei einer Teilung der laufenden Rente hat der geschiedene Ehepartner Anspruch auf eine eigene Rente.

Die ausführliche Abhandlung findet sich in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 vom 15.11.2016 des BSV (vgl. Link) Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits laufende Renten geschiedener Personen innerhalb eines Jahres in Renten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Für die Vorsorgeeinrichtungen erwächst somit eine neue Kategorie von Rentnern und Renten, die „Geschiedenenrente“. Sofern dem anspruchsberechtigten Ehepartner ein Anteil am Vorsorgevermögen zugesprochen wird, er jedoch keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, kann das Vorsorgekapital neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umgewandelt werden. Zudem haben die Vorsorgeeinrichtungen neue, jährliche Meldepflichten, und es gibt neue Vorschriften zur Aufteilung der zugesprochenen Vorsorgemittel auf den obligatorischen resp. überobligatorischen Teil.