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Erhöhung des Referenzalters für Frauen

Im 2025 beginnt die Umsetzung einer der wohl wesentlichsten Teile der
AHV21-Reform - die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen.

Das Rentenalter erhöht sich ab 2025 etappenweise um je 3 Monate bis 2028. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht, ab wann ein Anspruch auf eine Altersrente besteht.

Jahrgang Referenzalter Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente
1960 64 Jahre zw. Feb. 2024 und Jan. 2025
1961 64 Jahre + 3 Monate zw. Mai 2025 und April 2026
1962 64 Jahre + 6 Monate zw. Aug. 2026 und Juli 2027
1963 64 Jahre + 9 Monate zw. Nov. 2027 und Okt. 2028
1964 65 Jahre ab Februar 2029

Die Erhöhung des Rentenalters stellt für viele Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, eine erhebliche Veränderung dar. Um die Auswirkungen abzufedern, wurden zwei Ausgleichsmassnahmen eingeführt, die speziell für die Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten:

Geringere Kürzung bei Vorbezug:

Die erste Ausgleichsmassnahme kommt denjenigen Frauen zugute, die ihre Altersrente vor dem neuen Referenzalter beziehen.

  • Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können ihre Rente weiterhin ab 62 Jahren vorzeitig beziehen.

  • Betroffene, die ihre Rente vor dem entsprechenden Referenzalter beziehen, erfahren eine weniger starke Kürzung ihrer Rente als üblich.

  • Die Kürzung ist lebenslang und umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war.

  • Ab Jahrgang 1970 gilt die gleiche Regelung wie für Männer - Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der Altersrente.

Rentenzuschlag

Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft diejenigen Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen.

  • Der Zuschlage ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen.

  • Die Höhe des Zuschlags wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat.

  • Der Zuschlag wird lebenslang gezahlt und fällt nicht unter die Plafonierung bei verheirateten Frauen.

Zusammenfassend bieten diese beiden Massnahmen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 mehr Flexibilität und finanzielle Sicherheit bei der Rentenplanung, trotz der Erhöhung des Rentenalters. Beachten Sie, dass Vorbezug (mind. 3 Monate vor dem Bezug) und Aufschub (spätestens 1 Jahr nach Entstehen des ordentlichen Rentenanspruchs) schriftlich bei der Ausgleichskasse angemeldet werden müssen.
Übrigens sind auch Mischformen aus teilweisem Vorbezug und Aufschub möglich. Mit dem Online-Rechner ESCAL der Schweiz. Ausgleichskasse können Sie die komplizierten Berechnungen simulieren.

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